(1) Strom aus
erneuerbaren Energien, der in einem zu errichtenden
Gebäude eingesetzt wird, darf bei der
Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs des zu
errichtenden Gebäudes nach
§ 20 Absatz 1 oder
Absatz
2 und nach
§ 21 Absatz 1
und 2 nach Maßgabe der
Absätze 2 bis
4 in Abzug gebracht werden, soweit er
-
im unmittelbaren
räumlichen Zusammenhang zu dem Gebäude erzeugt
wird und
-
vorrangig in dem
Gebäude unmittelbar nach Erzeugung oder nach
vorübergehender Speicherung selbst genutzt und
nur die überschüssige Strommenge in das
öffentliche Netz eingespeist wird.
(2) Bei der Ermittlung
des Jahres-Primärenergiebedarfs des zu errichtenden
Wohngebäudes dürfen vom Ausgangswert in Abzug
gebracht werden:
-
für eine Anlage
zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren
Energien ohne Nutzung eines elektrochemischen
Speichers 150 Kilowattstunden je Kilowatt
installierter Nennleistung und ab einer
Anlagengröße mit einer Nennleistung in Kilowatt
in Höhe des 0,03fachen der Gebäudenutzfläche
geteilt durch die Anzahl der beheizten oder
gekühlten Geschosse nach
DIN V 18599-1: 2018-09
zuzüglich das 0,7fache des jährlichen absoluten
elektrischen Endenergiebedarfs der
Anlagentechnik, jedoch insgesamt höchstens 30
Prozent des Jahres-Primärenergiebedarfs des
Referenzgebäudes nach
§ 15 Absatz 1, und
-
für eine Anlage
zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren
Energien mit Nutzung eines elektrochemischen
Speichers von mindestens 1 Kilowattstunde
Nennkapazität je Kilowatt installierter
Nennleistung der Erzeugungsanlage 200
Kilowattstunden je Kilowatt installierter
Nennleistung und ab einer Anlagengröße mit einer
Nennleistung in Kilowatt in Höhe des 0,03fachen
der Gebäudenutzfläche geteilt durch die Anzahl
der beheizten oder gekühlten Geschosse nach
DIN
V 18599-1: 2018-09 zuzüglich das 1,0fache des
jährlichen absoluten elektrischen
Endenergiebedarfs der Anlagentechnik, jedoch
insgesamt höchstens 45 Prozent des
Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes
nach § 15 Absatz 1.
Als Ausgangswert ist der
Jahres-Primärenergiebedarf nach
§ 20 Absatz 1
oder
Absatz 2 zu verwenden, der sich ohne
Anrechnung des Stroms aus erneuerbaren Energien
nach Absatz 1 ergibt.
(3) Bei der Ermittlung
des Jahres-Primärenergiebedarfs des zu errichtenden
Nichtwohngebäudes dürfen vom Ausgangswert in Abzug
gebracht werden:
-
für eine Anlage
zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren
Energien ohne Nutzung eines elektrochemischen
Speichers 150 Kilowattstunden je Kilowatt
installierter Nennleistung und ab einer
Anlagengröße von 0,01 Kilowatt Nennleistung je
Quadratmeter Nettogrundfläche zuzüglich das
0,7fache des jährlichen absoluten elektrischen
Endenergiebedarfs der Anlagentechnik, jedoch
insgesamt höchstens 30 Prozent des
Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes
nach § 18 Absatz 1 und gleichzeitig insgesamt
höchstens das 1,8fache des bilanzierten
endenergetischen Jahresertrags der Anlage, und
-
für eine Anlage
zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren
Energien mit Nutzung eines elektrochemischen
Speichers von mindestens 1 Kilowattstunde
Nennkapazität je Kilowatt installierter
Nennleistung der Erzeugungsanlage 200
Kilowattstunden je Kilowatt installierter
Nennleistung und ab einer Anlagengröße von 0,01
Kilowatt Nennleistung je Quadratmeter
Nettogrundfläche zuzüglich das 1,0fache des
jährlichen absoluten elektrischen
Endenergiebedarfs der Anlagentechnik, jedoch
insgesamt höchstens 45 Prozent des
Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes
nach § 18 Absatz 1 und gleichzeitig insgesamt
höchstens das 1,8fache des bilanzierten
endenergetischen Jahresertrags der Anlage.
Als Ausgangswert ist der
Jahres-Primärenergiebedarf nach
§ 21 Absatz 1
und 2 zu verwenden, der sich ohne Anrechnung des
Stroms aus erneuerbaren Energien nach
Absatz 1 ergibt.
(4) Wenn in einem zu
errichtenden Gebäude Strom aus erneuerbaren Energien
für Stromdirektheizungen genutzt wird oder in einem
zu errichtenden Nichtwohngebäude die Nutzung von
Strom für Lüftung, Kühlung, Beleuchtung und
Warmwasserversorgung die Energienutzung für die
Beheizung überwiegt, ist abweichend von den
Absätzen
2 und 3 der monatliche Ertrag der Anlage zur
Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien dem
tatsächlichen Strombedarf gegenüberzustellen. Für
die Berechnung ist der monatliche Ertrag nach
DIN V
18599-9: 2018-09 zu bestimmen. Bei Anlagen zur
Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie
sind die monatlichen Stromerträge unter Verwendung
der mittleren monatlichen Strahlungsintensitäten der
Referenzklimazone Potsdam nach
DIN V 18599-10:
2018-09 Anhang E sowie der Standardwerte zur
Ermittlung der Nennleistung des Photovoltaikmoduls
nach
DIN V 18599-9: 2018-09 Anhang B zu ermitteln.
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