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Kurzinfo: Praxisbeispiel: Es handelt sich um einen neuen
Gewerbebau. Dieser wird nach GEG 2020 geplant und gebaut. Die Berechnung des
sommerlichen Wärmeschutzes mittels Sonneneintragskennwert-Verfahren ergibt, dass
die Büroräume eine Sonnenschutzverglasung sowie außenliegenden Sonnenschutz
benötigen. Für den Eingangsbereich, der großflächig verglast ist, ergibt sich
eine ähnliche Situation. Eine Sonnenschutzverglasung ist vorhanden.
Anlagentechnik: Das Gebäude wird mittels Luft-Luft Wärmepumpe
beheizt und könnte entsprechend auch gekühlt werden. Die Wärmepumpenanlage ist
dermaßen effizient, dass sie in der BAFA-Liste gelistet ist. Zusätzlich ist auf
dem Dach auch eine Photovoltaik-Anlage installiert. Es stellt sich die Frage, ob
der außenliegende Sonnenschutz weggelassen und eine Kühlung mittels Wärmepumpe
erfolgen könnte.
GEG: Nach GEG § 14 Abs. 1 (Sommerlicher Wärmeschutz) ist der
Sonneneintrag durch bauliche Maßnahmen zu begrenzen. Nach GEG §14 Abs. 4 ist
eine Kühlung möglich. Die Wärmepumpenanlage inkl. der Photovoltaik-Anlage wäre
sowieso vorhanden. Die Funktion Umrüstung zur Kühlung und Nutzung selbst
erzeugter Strom steht hier den Investitionskosten von außenliegenden
Sonnenschutz entgegen.
Argumente: Der alternative Lösungsansatz würde zwar einen
zusätzlichen Energiebedarf aufweisen, doch die Eigenstromproduktion würde diesen
decken. Es könnte eine innovative und Ressourcen schonende Möglichkeit sein, den
sommerlichen Wärmeschutz auf eine alternative Weise einzuhalten, welche Stand
der Technik ist.
Fragen: Ist es bauordnungsrechtlich möglich
anstatt baulich den Sonnenschutz zu gewährleisten, eine Kühlung mittels
Erneuerbarer Energie einzusetzen? Welche Aspekte sprechen dagegen?
Antwort:
09.02.2023 - wenn Sie unseren Premium-Zugang GEG-info | EnEV-online abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:
Sommerlichen
Wärmeschutz in neuem Gewerbebau durch Kühlung mittels
PV-Eigenstrom gewährleisten
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Aspekte:
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