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© Collage: M. Tuschinski,
© Foto:
M. Schuppich - Fotolia.com
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Artikel 1:
Änderung des Gebäudeenergiegesetzes
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Allgemeines
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Anforderungen Neubauten
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Bestehende Gebäude
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Anlagentechnik:
Heizen, Lüften, Kühlen, Warmwasser
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Energieausweise
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Förderung: Erneuerbare Energie und
Energieeffizienz
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Vollzug in der Praxis
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Besondere
Gebäude, Bußgelder, Anschlusszwang
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Übergangsvorschriften
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Anlagen zum GEG 2024
Artikel 6: Inkrafttreten
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Fußnote 1: Dieses Gesetz dient der Umsetzung der
Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 19. Mai 2010 über die
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl.
L 153 vom 18.6.2010, S. 13), der Richtlinie (EU)
2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie
2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von
Gebäuden und der Richtlinie (EU) 2018/2001 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.
Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie
aus erneuerbaren Quellen (ABl.
L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
Fußnote 2: Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU)
2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren
auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft (ABl.
L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

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