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Angabe in Energiebedarfsausweisen
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Angabe in Energieverbrauchsausweisen
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Emissionsfaktoren
1.
Angabe in Energiebedarfsausweisen
Die mit dem
Gebäudebetrieb verbundene emittierte Menge von
Treibhausgasen berechnet sich für die Angabe in
Energiebedarfsausweisen wie folgt:
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Die
Treibhausgasemissionen berechnen sich bei
fossilen Brennstoffen, bei Biomasse, bei Strom
und bei Abwärme aus dem Produkt des nach
§ 20
oder nach
§ 21 ermittelten endenergetischen
Bedarfswerts des Gebäudes bezüglich des
betreffenden Energieträgers und dem auf die
eingesetzte Energiemenge bezogenen
Emissionsfaktor
nach Nummer 3. Der Emissionsfaktor für
„gebäudenahe Erzeugung“ bei gasförmiger und
flüssiger Biomasse darf dabei nur verwendet
werden, wenn die Voraussetzungen des
§ 22 Absatz 1 Nummer 1 oder
Nummer 2 erfüllt sind.
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Wird
Wärme aus einer gebäudeintegrierten oder
gebäudenahen Kraft-Wärme-Kopplungsanlage
bezogen, ist der Emissionsfaktor nach
DIN V 18599-9: 2018-09 unter sinngemäßer
Anwendung der einschlägigen Regelungen in
DIN V 18599-1: 2018-09 Anhang A Abschnitt A.4
zu bestimmen und jeweils mit dem nach
§ 20
oder nach
§ 21 ermittelten, durch die
Kraft-Wärme-Kopplungsanlage gedeckten
endenergetischen Bedarfswert des Gebäudes zu
multiplizieren.
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Wird
Fernwärme oder -kälte zur Deckung des
Endenergiebedarfs (Wärme, Kälte) eingesetzt, die
ganz oder teilweise aus
Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen stammt, und hat der
Betreiber des Wärmenetzes einen Emissionsfaktor
auf der Grundlage der
DIN V 18599-1: 2018-09 Anhang A Abschnitt A.4
und unter Verwendung der
Emissionsfaktoren nach Nummer 3 ermittelt
und veröffentlicht, ist dieser Emissionsfaktor
zu verwenden und mit dem nach
§ 20
oder nach
§ 21 ermittelten endenergetischen
Bedarfswert des Gebäudes zu multiplizieren.
-
Wird
Fernwärme oder -kälte zur Deckung des
Endenergiebedarfs (Wärme, Kälte) eingesetzt, die
ganz oder teilweise aus
Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen stammt, und hat der
Betreiber des Versorgungsnetzes keinen
Emissionsfaktor ermittelt und veröffentlicht,
ist der auf die für die Fernwärme oder -kälte
eingesetzten Brennstoffe bezogene
Emissionsfaktor
nach Nummer 3 zu verwenden und mit dem nach
§ 20
oder nach
§ 21 ermittelten endenergetischen
Bedarfswert des Gebäudes zu multiplizieren.
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Bei
der Ermittlung der Emissionsfaktoren nach
Buchstabe c sind die
Vorkettenemissionen der einzelnen Energieträger
und die Netzverluste zu berücksichtigen. Zur
Berücksichtigung der Vorkettenemissionen kann
ein pauschaler Aufschlag von 20 Prozent,
mindestens aber von 40 Gramm
Kohlendioxid-Äquivalent pro Kilowattstunde, auf
den ohne Berücksichtigung der
Vorkettenemissionen bestimmten Emissionsfaktor
angewendet werden.
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Falls
der Wärme-, Kälte- und Strombedarf des Gebäudes
aus unterschiedlichen Brennstoffen und
Energieträgern gedeckt wird, so ist die
Gesamttreibhausgasemission als die Summe der
nach §
20 oder nach
§ 21
ermittelten endenergetischen Bedarfswerte des
Gebäudes bezüglich der einzelnen Brennstoffe und
Energieträger, jeweils multipliziert mit den
betreffenden
Emissionsfaktoren, zu ermitteln.

2.
Angabe in Energieverbrauchsausweisen
Die mit dem
Gebäudebetrieb verbundenen Treibhausgasemissionen
berechnen sich als Summe der Energieverbrauchswerte
aus dem Energieverbrauchsausweis bezüglich der
einzelnen Energieträger, jeweils multipliziert mit
den entsprechenden
Emissionsfaktoren nach Nummer 3.

3. Emissionsfaktoren
Nr. |
Kategorie |
Energieträger |
Emissionsfaktor
[g CO2-Äquivalent pro kWh] |
1 |
Fossile
Brennstoffe |
Heizöl |
310 |
2 |
Erdgas |
240 |
3 |
Flüssiggas |
270 |
4 |
Steinkohle |
400 |
5 |
Braunkohle |
430 |
6 |
Biogene
Brennstoffe |
Biogas |
140 |
7 |
Biogas, gebäudenah erzeugt |
75 |
8 |
Biogenes Flüssiggas |
180 |
9 |
Bioöl |
210 |
10 |
Bioöl, gebäudenah erzeugt |
105 |
11 |
Holz |
20 |
12 |
Strom |
netzbezogen |
560 |
13 |
gebäudenah erzeugt, (aus Photovoltaik oder
Windkraft) |
0 |
14 |
Verdrängungsstrommix |
860 |
15 |
Wärme,
Kälte |
Erdwärme, Geothermie, Solarthermie,
Umgebungswärme |
0 |
16 |
Erdkälte, Umgebungskälte |
0 |
17 |
Abwärme aus Prozessen |
40 |
18 |
Wärme aus KWK, gebäudeintegriert oder
gebäudenah |
nach
DIN V 18599-9: 2018-09 |
19 |
Wärme aus Verbrennung von Siedlungsabfällen
(unter pauschaler Berücksichtigung von
Hilfsenergie und Stützfeuerung) |
20 |
20 |
Nah-/Fernwärme aus KWK mit Deckungsanteil
der KWK an der
Wärmeerzeugung von mindestens 70 Prozent |
Brennstoff: Steinkohle / Braunkohle |
300 |
21 |
Gasförmige und flüssige Brennstoffe |
180 |
22 |
Erneuerbarer Brennstoff |
40 |
23 |
Nah-/Fernwärme aus Heizwerken |
Brennstoff: Steinkohle / Braunkohle |
400 |
24 |
Gasförmige und flüssige Brennstoffe |
300 |
25 |
Erneuerbarer Brennstoff |
60 |

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