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Kurzinfo: In diesem Praxisbeispiel handelt es sich um die Art
und Weise wie der Ertrag von PV-Anlagen – als elektrischer Strom aus
erneuerbaren Energien, kurz: erneuerbarer Strom - im Zuge des Energie-Nachweise
gemäß Gebäudeenergiegesetz GEG 2023 / 2024 berücksichtigt wird. In der Praxis
häufen sich die Fragen von Aufraggebern dazu.
Das erste GEG 2020 regelte in § 23 (Anrechnung von Strom aus
erneuerbaren Energien) dass bei der Planung von Neubauten erneuerbarer Strom nur
für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs angerechnet wird, wenn er „im
unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu dem Gebäude erzeugt wird und vorrangig
in dem Gebäude unmittelbar nach Erzeugung oder nach vorübergehender Speicherung
selbst genutzt und nur die überschüssige Strommenge in das öffentliche Netz
eingespeist wird.“
Diese Regel findet sich weder in der zweiten (GEG 2023) noch in der
dritten, aktuellen Version (GEG 2024) des Gesetzes. Dadurch herrscht unter
Auftraggebern, bzw. Bauherren häufig die Meinung, dass eine PV-Anlage, auch wenn
der erzeugte Strom dieser Anlage nicht selbst genutzt, sondern der Ertrag
vollständig eingespeist würde, trotzdem in der Energiebilanz nach GEG einfließen
würde. Dem Argument, dass es sich um die Bilanzierung des Gebäudes handle und
nur tatsächlich der darin genutzte Strom anrechenbar sei, bringen sie als
Gegenargument, dass sie grünen Strom erzeugen würden und dementsprechend
angerechnet werden könnte. Es stellt sich die Frage, was genau nach GEG 2023 und
GEG 2024 gilt und wie Fachleute dies Bauherrn erklären könnten.
Fragen: In wieweit kann der Ertrag von
erneuerbarem PV-Strom in die Energiebilanz nach GEG 2923 und GEG 2924 für neu zu
errichtende Gebäude berücksichtigt werden?
Antwort:
10.09.2024 - wenn Sie unseren Premium-Zugang GEG-info | EnEV-online abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:
GEG
2023 / 2024: Anrechenbarkeit des Stromertrages von gebäudenahen
Photovoltaik-Anlagen im Zuge der Bilanzberechnung für den
Energie-Nachweis
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