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Kurzinfo: Gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) werden alle
Neubauten als Niedrigstenergiegebäude geplant und errichtet. Diese weisen laut
Definition des Gesetzes eine sehr gute Gesamtenergieeffizienz auf. Ihr
Energiebedarf ist sehr gering und wird soweit wie möglich, größtenteils durch
Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt. Das GEG erlaubt nun – im Gegensatz zum
ehemaligen Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG 2011) – die
Nutzungspflicht für erneuerbare Energien auch über den Strom durch Photovoltaik
(PV) - Anlagen zu erfüllen. Es stellt sich die Frage, ob der Letztverbraucher
bzw. der Eigentümer des Gebäudes auch zwingend der Betreiber der PV-Anlage sein
muss, damit der Strom aus der Anlage auch auf den Jahres-Primärenergiebedarf
angerechnet werden kann.
Fragen: Muss der Letztverbraucher bzw.
Eigentümer des Gebäudes auch zwingend der Betreiber der PV-Anlage sein, damit
der Strom aus der Anlage auch auf den Jahres-Primärenergiebedarf angerechnet
werden kann? Kann die Dachfläche für die PV-Anlage auch verpachtet werden,
solange der erzeugte Strom – wie vom GEG gefordert – auf der Liegenschaft
verbraucht wird? Wie müsste ein Vertrag des Gebäude-Eigentümers mit dem
Betreiber der PV-Anlage gestaltet sein, damit der PV-Strom in der Berechnung des
Jahres-Primärenergieenergiebedarfs für den GEG-Nachweis berücksichtigt werden
kann?
Antwort:
10.03.2021 - wenn Sie unseren Premium-Zugang GEG-info | EnEV-online abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:
Neubau
nach GEG 2020 planen und Nutzungspflicht für erneuerbare
Energien über PV-Anlage decken
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