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							(1) Ein Gebäude ist so 
							zu errichten, dass der Sonneneintrag durch einen 
							ausreichenden baulichen sommerlichen Wärmeschutz 
							nach den anerkannten Regeln der Technik begrenzt 
							wird. Bei der Ermittlung eines ausreichenden 
							sommerlichen Wärmeschutzes nach den Absätzen 2 und 3 
							bleiben die öffentlich-rechtlichen Vorschriften über 
							die erforderliche Tageslichtversorgung unberührt. 
							
							(2) Ein ausreichender 
							sommerlicher Wärmeschutz nach Absatz 1 liegt vor, 
							wenn die Anforderungen nach 
							DIN 4108-2: 2013-02 
							Abschnitt 8 eingehalten werden und die rechnerisch 
							ermittelten Werte des Sonnenenergieeintrags über 
							transparente Bauteile in Gebäude 
							(Sonneneintragskennwert) die in 
							DIN 4108-2: 2013-02 
							Abschnitt 8.3.3 festgelegten Anforderungswerte nicht 
							überschreiten. Der Sonneneintragskennwert des zu 
							errichtenden Gebäudes ist nach dem in 
							DIN 4108-2: 
							2013-02 Abschnitt 8.3.2 genannten Verfahren zu 
							bestimmen. 
							
							(3) Ein ausreichender 
							sommerlicher Wärmeschutz nach Absatz 1 liegt auch 
							vor, wenn mit einem Berechnungsverfahren nach 
							DIN 
							4108-2: 2013-02 Abschnitt 8.4 (Simulationsrechnung) 
							gezeigt werden kann, dass unter den dort genannten 
							Randbedingungen die für den Standort des Gebäudes in 
							DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 8.4 Tabelle 9 
							angegebenen Übertemperatur-Gradstunden nicht 
							überschritten werden. 
							
							(4) Wird bei Gebäuden 
							mit Anlagen zur Kühlung die Berechnung nach 
							Absatz 3 
							durchgeführt, sind bauliche Maßnahmen zum 
							sommerlichen Wärmeschutz gemäß 
							DIN 4108-2: 2013-02 
							Abschnitt 4.3 insoweit vorzusehen, wie sich die 
							Investitionen für diese baulichen Maßnahmen 
							innerhalb deren üblicher Nutzungsdauer durch die 
							Einsparung von Energie zur Kühlung unter 
							Zugrundelegung der im Gebäude installierten Anlagen 
							zur Kühlung erwirtschaften lassen. 
							
							(5) Auf Berechnungen 
							nach den Absätzen 2
							bis 4 kann unter den 
							Voraussetzungen des Abschnitts 
							8.2.2 der 
							DIN 4108-2: 2013-02 verzichtet werden. 
							
							
			  
							
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