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Kurzinfo: In diesem Praxisbeispiel handelt es sich um eine
Bäckerei, die neu geplant und gebaut wird. Im Sinne des Gebäudeenergiegesetzes
ist es ein neu zu errichtendes Nichtwohngebäude. Die Hauptbetriebszeiten sind
aus dem genannten betrieblichen Grund von morgens ca. 02:00 Uhr bis ca. 11 Uhr
vormittags. Soweit ist keine Lüftungsanlage für das Gebäude geplant. Es gäbe bei
diesem Praxisbeispiel die Möglichkeit, nachts die Fenster zu öffnen und so einen
manuellen Nachtluftwechsel durch Fensterlüftung zu sichern. Im Hinblick auf die
Erfüllung der Anforderungen durch das GEG 2020 wurde für den geplanten Neubau
die Energiebilanz aufgrund der DIN V 18599 (Energetische Bewertung von Gebäuden)
für ein Nichtwohngebäude erstellt.
Es stellt sich die Frage, ob es zulässig ist, die nächtliche
Fensterlüftung beim GEG-Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes nach DIN 4108-2
(Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden, Teil 2: Mindestanforderungen an
den Wärmeschutz) für das Gebäude auch mit zu berücksichtigen.
Fragen: Ist es zulässig, beim Nachweis des
sommerlichen Wärmeschutzes nach DIN 4108-2 einen erhöhten Nachtluftwechsel
(zweifacher Luftwechsel pro Stunde) für ein Nichtwohngebäude anzunehmen, auch
wenn keine entsprechende Lüftungsanlage vorgesehen ist?
Antwort:
19.01.2022 - ergänzt am 08.02.2022 - wenn Sie unseren Premium-Zugang GEG-info | EnEV-online abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:
Neue
Bäckerei mit nächtlicher Fensterlüftung sowie ohne
Lüftungsanlage planen und sommerlichen Wärmeschutz nach DIN
4108-2 nachweisen
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Aspekte:
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