(1) Energieausweise
dienen ausschließlich der Information über die
energetischen Eigenschaften eines Gebäudes und
sollen einen überschlägigen Vergleich von Gebäuden
ermöglichen. Ein Energieausweis ist als
Energiebedarfsausweis oder als
Energieverbrauchsausweis nach Maßgabe der
§§ 80 bis
86 auszustellen. Es ist zulässig, sowohl den
Energiebedarf als auch den
Energieverbrauch anzugeben.
(2) Ein Energieausweis wird für ein Gebäude
ausgestellt. Er ist für Teile von einem Gebäude
auszustellen, wenn die Gebäudeteile nach
§ 106
getrennt zu behandeln sind.
(3) Ein Energieausweis ist für eine Gültigkeitsdauer
von zehn Jahren auszustellen. Unabhängig davon
verliert er seine Gültigkeit, wenn nach
§ 80 Absatz 2 ein neuer Energieausweis
erforderlich wird.
(4) Auf ein kleines
Gebäude sind die Vorschriften dieses Abschnitts
nicht anzuwenden. Auf ein Baudenkmal ist
§ 80 Absatz
3 bis 7 nicht anzuwenden.
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