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Kurzinfo: In diesem Praxisbeispiel handelt es sich um zwei neu
zu errichtende Wohngebäude. Das erste wurde unter den Anforderungen des
Gebäudeenergiegesetzes (GEG 2020) geplant und das zweite Wohnhaus unter den
Anforderungen des GEG 2024. Beide Wohngebäude sind auch jeweils mit
Photovoltaik, bzw. PV-Anlagen ausgestattet. Das GEG schreibt vor, wie diese
Anlagen jeweils in der Energiebilanz für den Energie-Nachweis nach GEG und im
Energieausweise berücksichtigt werden. Es stellt sich die Frage, wie realistisch
die Eingaben von Leistungsstärke und Stromspeicher in diese Berechnungen sind,
auch angesichts der späteren Nutzung des Stromertrages. Von Seiten der
Gebäudeeigentümer, bzw. der Auftraggeber wurde eingewendet, die Berechnungen zur
PV-Anlage würden nicht „stimmen“. Die PV-Anlage hätte doch viel mehr
Kilowatt-Peak (kWp – Kilowatt-Peak), d. h. Spitzenwert-Leistung, die eine
Photovoltaik-Anlage unter bestimmten Bedingungen erreichen kann. Auch sei der
Stromspeicher viel größer dimensioniert.
Fragen: Was schreibt das
Gebäudeenergiegesetz GEG – in den Versionen 2020 und 2024 hinsichtlich PV-Anlage
in Wohngebäuden vor? Anhand welcher „Stellschrauben“ können Planer die
GEG-Berechnungen möglichst realistisch gestalten? Welche Auswirkungen ergeben
sich für den Energieausweis? Wie kann der Planer dem Auftraggeber die
Differenzen zwischen den Berechnungseingaben und -ergebnissen sowie den
Produkt-Merkmalen der PV-Anlage (Leistung, Stromspeicher, usw.) und dem realen
Stromertrag erklären?
Antwort:
01.09.2025 - wenn Sie unseren Premium-Zugang GEG-info | EnEV-online abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:
GEG
2024: Bilanzierung von Photovoltaik (PV)-Anlagen für den
Energienachweis eines neuen Wohngebäudes
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