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Kurzinfo: In diesem Praxisbeispiel handelt es sich um einen
Bürokomplex. Er besteht aus einem kleineren, älteren Gebäudeteil, der unter
Denkmalschutz steht, und einem größeren, neueren Teil. Der denkmalgeschützte
Bereich ist erheblich kleiner als die neuen Zubauten. Diese stammen aus der Zeit
der Jahrtausendwende. Das Baudenkmal ist auf allen Etagen mit den Erweiterungen
verbunden. Der Zugang zum denkmalgeschützten Teil erfolgt über den neueren
Anbau. Die Nutzfläche des Neubaus ist erhebliche größer als die Fläche des
Baudenkmals. Der Bürokomplex wird über eine Zentralheizung mit Wärme versorgt.
Der Stromverbrauch für die Lüftungsanlage mit Heizung/Kühlung im Baudenkmal wird
allerdings nicht für die beiden Gebäudeteile gesondert erfasst.
Nun sollen einige Büros neu vermietet werden und es wird ein
Energieausweis benötigt. Es stellt sich die Frage, ob die Eigentümer sich darauf
berufen könnten, dass Baudenkmale von der Ausweispflicht bei Verkauf und
Neuvermietung befreit sind. Welche Argumente sprechen bei diesem Praxisbeispiel
für einen Energieausweis, da ein Teil des Bürokomplexes unter Denkmalschutz
steht? Dabei käme lediglich der Bedarfsausweis in Betracht, weil der
Stromverbrauch der einzelnen Mieteinheiten nicht vorliegt. Nur der Verbrauch des
Allgemeinstroms ist für den gesamten Bürokomplex bekannt.
Fragen: Ist der gesamte Bürokomplex von der
Energieausweispflicht nach GEG befreit? Was spricht für die Ausstellung eines
Energieausweises für dieses Praxisbeispiel? Welcher Ausweis – Bedarf oder
Verbrauch – ist für diesen Bürokomplex zulässig?
Antwort:
16.05.2024 - wenn Sie unseren Premium-Zugang GEG-info | EnEV-online abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:
GEG
2024: Energieausweis für Bürokomplex ausstellen, wobei das
Gebäude teilweise unter Denkmalschutz steht
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Aspekte:
Gebäudeenergiegesetz, GEG, 2024, 2020, 2023, Gebäude, Energie,
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