(1) Dieses Gesetz ist
anzuwenden auf
-
Gebäude, soweit sie nach ihrer Zweckbestimmung
unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt
werden, und
-
deren Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-,
Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der
Warmwasserversorgung.
Der Energieeinsatz für Produktionsprozesse in
Gebäuden ist nicht Gegenstand dieses Gesetzes.
(2) Mit Ausnahme der
§§ 74 bis
78 ist dieses Gesetz nicht anzuwenden auf
-
Betriebsgebäude,
die überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung
von Tieren genutzt werden,
-
Betriebsgebäude,
soweit sie nach ihrem Verwendungszweck
großflächig und lang anhaltend offen gehalten
werden müssen,
-
unterirdische
Bauten,
-
Unterglasanlagen
und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und
Verkauf von Pflanzen,
-
Traglufthallen und
Zelte,
-
Gebäude, die dazu
bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und
zerlegt zu werden, und auf provisorische Gebäude
mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu
zwei Jahren,
-
Gebäude, die dem
Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken
gewidmet sind,
-
Wohngebäude, die
-
für eine
Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten
jährlich bestimmt sind oder
-
für eine
begrenzte jährliche Nutzungsdauer bestimmt
sind und deren zu erwartender
Energieverbrauch für die begrenzte jährliche
Nutzungsdauer weniger als 25 Prozent des zu
erwartenden Energieverbrauchs bei
ganzjähriger Nutzung beträgt, und
-
sonstige
handwerkliche, landwirtschaftliche, gewerbliche,
industrielle oder für öffentliche Zwecke
genutzte Betriebsgebäude, die nach ihrer
Zweckbestimmung
-
auf eine
Raum-Solltemperatur von weniger als 12 Grad
Celsius beheizt werden oder
-
jährlich
weniger als vier Monate beheizt sowie
jährlich weniger als zusammenhängend zwei
Monate gekühlt werden.
(3) Auf Bestandteile
von Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik
sowie der Warmwasserversorgung, die sich nicht im
räumlichen Zusammenhang mit Gebäuden nach
Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 befinden, ist dieses Gesetz nicht
anzuwenden.
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