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Kurzinfo: Im vorliegenden Praxisbeispiel handelt es sich um
bestehende Nichtwohngebäude, bzw. Bestandsbauten im räumlichen Zusammenhang mit
einem Industriepark. Sie werden rund um die Uhr ausschließlich über Energie aus
unvermeidbarer Abwärme beheizt. Die einzige Ausnahme bildet die Revisionszeit.
In diesen fünf Wochen übernimmt der installierte Gaskessel die Beheizung.
Somit wäre das Ziel des Gebäudeenergiegesetzes, GEG 2024, wie im § 1
(Zweck und Ziel) 1. Absatz formuliert: „Ziel dieses Gesetzes ist es, einen
wesentlichen Beitrag zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele zu leisten.
Dies soll durch wirtschaftliche, sozialverträgliche und effizienzsteigernde
Maßnahmen zur Einsparung von Treibhausgasemissionen sowie der zunehmenden
Nutzung von erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme für die
Energieversorgung von Gebäuden erreicht werden.“
Das GEG 2024 stellt verschiedene Anforderungen an Bestandsgebäude,
beispielsweise wenn Letztere energetisch saniert werden. Diese Anforderungen
regelt das Gesetz im 3. Teil (Anforderungen an bestehende Gebäude). Dazu gehört
die Aufrechterhaltung der energetischen Qualität, die Pflicht bestimmte
Nachrüstungen durchzuführen, die Einhaltung gewisser Anforderungen bei der
energetischen Sanierung der Gebäudehülle oder bei Erweiterung der beheizten
Nutzfläche, usw. Es stellt sich die Frage, ob die mit unvermeidbarer Abwärme
beheizte Nichtwohnbauten auch unter diese Anforderungen fallen und wer für ihre
Einhaltung verantwortlich ist.
Fragen: Müssen die Anforderungen nach GEG
2024 bei einer energetischen Sanierung der im Praxisbeispiel beschriebenen
Bestandsgebäude erfüllt werden? Betrifft die Erfüllung der Nachrüstpflichten
nach GEG 2024 - beispielsweise gemäß § 47 (Nachrüstung eines bestehenden
Gebäudes) - den Industrieparkbetreiber bzw. die Gebäudeeigentümer?
Antwort:
17.03.2025 - wenn Sie unseren Premium-Zugang GEG-info | EnEV-online abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:
GEG
2024: Anforderungen bei Beheizung eines Nichtwohngebäudes mit
unvermeidbarer Abwärme
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