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Kurzinfo: In diesem Praxisbeispiel handelt es sich um die
vielfältigen Nichtwohngebäude einer Forschungseinrichtung. Diese umfassen
zahlreiche Büroräume sowie spezielle Räume, die nutzungsbedingt einen sehr hohen
Luftwechsel erfordern. Dazu gehören beispielsweise Server-, Rein-, Tierhaltungs-
und Laborräume. Diese sowie die Büroräume sind mit Klimaanlagen ausgestattet.
Manche Klimaanlagen versorgen Büro- und Laborräume gemeinsam. Das
Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) verpflichtete Betreiber gewisser Klimaanlagen
diese regelmäßig inspizieren zu lassen. Andererseits unterliegt die Energie für
Produktionsprozessen in Gebäuden nicht dem GEG 2020.
Es stellt sich die Frage, inwieweit die die Klimaanlagen im vorliegenden
Praxisbeispiel unter die Inspektionspflicht nach GEG fallen.
Es stellt sich die Frage, ob eine
Inspektionspflicht ebenfalls für Klimaanlagen besteht und auf dem Energieausweis
zu berücksichtigen ist, wenn ein Gebäude ausschließlich mit Prozessenergie
versorgt wird. Unter Nummer 1.3 der folgenden Antwort wird dieser Aspekt
aufgegriffen. Könnte man interpretieren, dass solche Klimaanlagen nicht der
gesetzlichen Inspektionspflicht unterliegen.
Fragen: Es stellt sich die Frage, ob eine
Inspektionspflicht ebenfalls für Klimaanlagen besteht und auf dem Energieausweis
zu berücksichtigen ist, wenn ein Gebäude ausschließlich mit Prozessenergie
versorgt wird. Unter Nummer 1.3 der folgenden Antwort wird dieser Aspekt
aufgegriffen. Könnte man interpretieren, dass solche Klimaanlagen nicht der
gesetzlichen Inspektionspflicht unterliegen.
Antwort:
01.07.2024 - wenn Sie unseren Premium-Zugang GEG-info | EnEV-online abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:
GEG
2024: Inspektionspflicht für Klimaanlagen eines Nichtwohnbaus,
auch bei ausschließlicher Versorgung mit Prozessenergie
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