(1) Bei der
Erweiterung und dem Ausbau eines Gebäudes um
beheizte oder gekühlte Räume darf
-
bei Wohngebäuden
der spezifische, auf die wärmeübertragende
Umfassungsfläche bezogene
Transmissionswärmeverlust der Außenbauteile der
neu hinzukommenden beheizten oder gekühlten
Räume das 1,2fache des entsprechenden Wertes des
Referenzgebäudes gemäß der
Anlage 1 nicht
überschreiten oder
-
bei
Nichtwohngebäuden die mittleren
Wärmedurchgangskoeffizienten der
wärmeübertragenden Umfassungsfläche der
Außenbauteile der neu hinzukommenden beheizten
oder gekühlten Räume das auf eine
Nachkommastelle gerundete 1,25fache der
Höchstwerte gemäß der
Anlage 3 nicht
überschreiten.
(2) Ist die
hinzukommende zusammenhängende Nutzfläche größer als
50 Quadratmeter, sind außerdem die Anforderungen an
den sommerlichen Wärmeschutz nach
§ 14 einzuhalten.
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