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Kurzinfo: Das Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) übernimmt
größtenteils die energetischen Anforderungen der letzten Version der
Energieeinsparverordnung (EnEV 2014). Sowohl EnEV als auch GEG verpflichten zur
Ausstellung eines Bedarfsausweises, wenn die Gebäudehülle eines Bestandsgebäudes
energetische verändert wird und der Nachweis anhand des gesamten geänderten
Gebäudes erfolgt. Diese Änderungen beziehen sich auf die Außenbauteile der
wärmeabgebende Umfassungshülle des Gebäudes. In der Begründung zur EnEV 2014 §
16 (Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen) Absatz 1 weist die
Bundesregierung ausdrücklich darauf hin, dass diese Option und Pflicht auch für
diejenigen Fälle gelten, wenn ein Bestandsgebäude erweitert wird. Wenn der
Nachweis anhand des gesamten erweiterten Gebäudes erfolgt, ist ein
Bedarfsausweis für Bestandsbau auszustellen. Ausgenommen sind große
Erweiterungen mit über 50 Quadratmeter (m²) neu hinzukommender Nutzfläche, wenn
auch ein neuer Wärmeerzeuger eingebaut wird. Diese neuen Gebäudeteile müssen den
Neubaustandard erfüllen, allerdings ohne die Verschärfung der EnEV ab 2016.
Das GEG regelt diese Belange in § 80 (Ausstellung und Verwendung von
Energieausweisen) Absatz 1. In der Begründung dazu weist die Bundesregierung
lediglich pauschal darauf hin, dass sie den bisherigen Regelungen der abgelösten
EnEV entsprechen. Das Gesetz fordert bei Erweiterungen und Ausbauten, dass der
Wärmeschutz der neu hinzugekommenen Außenbauteile gewährleistet wird. Die Regeln
des GEG 2020 zur energetischen Bewertung eines bestehenden Gebäudes bezieht sich
direkt nur die Anforderungen bei Änderung der Gebäudehülle. Die Bundesregierung
weist in ihrer Begründung hin, dass diese Regeln zur Gebäudebewertung die
bisherigen, diesbezüglichen Vorschriften fortführen.
Fragen: Ist es nach GEG zulässig, im Falle
der Erweiterung oder dem Ausbau eines Bestandsgebäudes, den GEG-Nachweis anhand
des gesamten, geänderten Gebäudes nach der 140-Prozent-Regel zu führen? Wenn
dieses Vorgehen zulässig sein sollte, ist auch nach GEG 2020 der Eigentümer,
bzw. Bauherr, verpflichtet dafür zu sorgen, dass unverzüglich nach Abschluss der
Baumaßnahem ein Bedarfsausweis ausgestellt und ihm übergeben wird?
Antwort:
30.07.2021 - wenn Sie unseren Premium-Zugang GEG-info | EnEV-online abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:
Energieausweis-Pflicht
bei Erweiterung im Bestand mit Nachweis anhand des gesamten
Gebäudes
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