Kurzinfo:
Der Bundesrat berät am 3. Juli 2020 abschließend
über das Gebäudeenergiegesetz GEG. Die Mitglieder
des Bundestages hatten am 18. Juni 2020 das Gesetz
verabschiedet. Dieses ist Teil des
Klimaschutzprogramms der Bundesregierung. Überblick
und Links:
©
Foto:
Bundesrat | Frank Bäuer
1.
Einheitliches, sehr umfangreiches Regelwerk
Der Name des neuen
Gesetzes lautet: "Gesetz zur Vereinheitlichung
des Energieeinsparrechts für Gebäude". Wir
berichten jedoch weiterhin über dieses Gesetz
unter der Bezeichnung "Gebäudeenergiegesetz GEG
2020".
Es ziel darauf ab,
den
Primärenergiebedarf von Gebäuden zu minimieren.
Es
definiert einheitliche Regeln für die
energetischen Anforderungen an Neu- und
Bestandsbauten und den Einsatz erneuerbarer
Energien für die benötigte Wärme und Kälte in
den Gebäuden.
Das Gesetz führt
folgenden drei Regelwerke zusammen, die bisher
parallel galten:
-
Das
Energieeinsparungsgesetz (EnEG) schlug
die Brücke zu den europäischen Vorgaben der
EU-Richtlinie für Gebäude.
-
Die
Energieeinsparverordnung (EnEV) forderte
seit 2002 energieeffiziente Neubauten und
Änderungen im Baubestand. Als Maßstab nutzte
sie den Primärenergiebedarf für die
Anlagentechnik und den Wärmeschutz der
Gebäudehülle.
-
Das
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
verpflichtete seit 2009 Bauherren von
Neubauten und gewissen großflächigen
Anbauten im Bestand auch anerkannte
erneuerbare Energien oder Ersatzmaßnahmen zu
nutzen für die benötigte Wärme und Kälte im
Gebäude.
Soweit, so gut.
Doch angesichts der 114 Paragraphen des neuen
Gesetzes wurde zu Recht immer wieder kritisiert,
dass es wohl eher eine Addition der drei Regeln
darstelle. Von einer Vereinfachung des
Energieeinsparrechts könne keine Rede sein,
dafür sei das Gesetz viel zu umfangreich. Wir
schließen uns dieser Kritik auch an, allerdings
finden wir die inhaltliche Struktur doch
gelungen.
2. Effiziente
Anlagentechnik und Wärmeschutz
Die
Energieeinsparung in Gebäuden soll nach dem
neuen Gesetz durch eine
effiziente Anlagetechnik und einen energetisch
hochwertigen baulichen Wärmeschutz erreicht
werden. Der
verbleibende Energiebedarf soll zunehmend durch
erneuerbare Energien gedeckt werden.
Eine der
wichtigsten Aufgaben dieses Gesetzes war es von
aller Anfang an, den
Niedrigstenergie-Neubaustandard einzuführen, wie
ihn die EU-Gebäuderichtlinie von 2010 (also
bereits seit 10 Jahren!) fordert. Dieser sollte
- laut den Vorstellungen der EU-Gremien -
ungefähr unserem KfW-Effizienzhaus-40 Standard
entsprechen und bis 2021 für alle Neubauten
gelten. Der erste Entwurf für ein neues
Gebäudeenergiegesetz aus der vorhergehenden
Legislaturperiode der Bundesregierung (2017) sah
noch eine Verschärfung des energetischen
Standards vor.
Doch was wir heute
in dem verabschiedeten Gesetz haben ist ein
KfW-75-Standard. Dieses entspricht dem
EnEV-Standard seit dem 1. Januar 2016. Dass es
so bleibt, stand im Koalitionsvertrag der
Bundesregierung fest und so prallten alle guten
Vorschläge für einen anspruchsvolleren
Neubau-Standard im GEG-Entwurf erfolglos
ab.
3.
Austauschprämie für Ölheizungen
Das verabschiedete
Gesetz schreibt auch ein Einbauverbot für
Ölheizungen ab 2026 vor. Auch bestimmt es, dass
man Gas- und Ölheizungen, die seit 1991
eingebaut oder aufgestellt wurden, nur 30 Jahre
lang betreiben darf. Wer seine alte
Ölheizung durch ein klimafreundlicheres Modell
ersetzen lässt, soll mit einer Austauschprämie
belohnt werden.
4.
Viele Änderungen stammen vom Bundesrat
Der Bundestag hat
den GEG-Entwurf der
Bundesregierung noch in etlichen Punkten geändert.
Dabei stammen viele Anregungen vom Bundesrat.
Kein Wunder, denn die Länder verantworten die
praktische Umsetzung der Energiesparregeln für
Gebäude. Die Bauämter bilden die Schnittstelle
wo die Vorstellungen der Bauherren, die
Planungen und Nachweise der Fachleute, sowie die
weiteren Regeln der Landesbauordnungen
aufeinander treffen. Wenn man sich die vielen
amtlichen Auslegungen ansieht, welche die
Vertreter der Bundesländer über die Jahre im
Rahmen der "Projektgruppe EnEV" verfasst haben -
inzwischen 25 Staffeln mit insgesamt 161
EnEV-Auslegungen! - kann man es nur bedauern,
dass der Bundestag nicht ALLE Anregungen des
Bundesrates über die Jahre aufgegriffen hat!
Was nun
tatsächlich übernommen wurde ist beispielsweise
das die Erneuerbaren Energien mit Photovoltaik-Strom
und Biomethan gezielt gestärkt wurden. Außerdem enthält
das Gesetz die innovative Ansätze mit Regelungen zu
Wasserstoff, Grauer Energie, CO2-Bilanzierung
und der Berücksichtigung synthetischer
Brennstoffe. Letzteres hatten die Bundesländer
ausdrücklich gefordert, auch den Verbot von Kohlekesseln.
5.
52-GW-Ausbaudeckel und Abstandsregeln
Der Bundestag hat
auch den den 52GigaWatt-Ausbaudeckel für
Solaranlagen abgeschafft. Diese Maßnahme hatten
die Länder auch mehrfach gefordert. Sie
können künftig
landesgesetzliche Mindestabstände von höchstens
1.000 Metern vorsehen. Dies soll die Akzeptanz
von Windenergieanlagen erhöhen. Die umstrittene
bundeseinheitliche Abstandsregelung ist damit
vom Tisch.
Gesetz billigen und Entschließung fassen
Die Ausschüsse empfehlen dem Plenum des
Bundesrates, das Gesetz zu billigen. Der Umwelt-
und
Wirtschaftsausschuss raten auch zu einer
begleitenden Entschließung mit folgenden
Empfehlungen:
Gebäudeenergieeffizienz weiterhin stärken
Der Umweltausschuss
begrüßt zunächst, dass der Bundestag die
Aufhebung des 52-GW-Ausbaudeckels für
Solaranlagen beschlossen und das
Energiesparrecht für Gebäude zusammengeführt
hat. Es seien jedoch weitere Anstrengungen
nötig, um das Ziel eines
klimaneutralen Gebäudebestandes bis 2050 zu
erreichen. Dafür müssten zeitnah energetische
Standards für Neu- und Bestandsbauten
festgelegt und dabei die festgelegten
CO2-Mindestpeise berücksichtigt werden.
Auch
bräuchte es wirksame Sanierungsstrategien und
Anreize für eine CO2-neutrale Wärmeversorgung.
Die Länder müssten auf jeden Fall ihre
Gestaltungsmöglichkeiten im
Baubereich behalten. Die Bundesregierung solle
unbedingt noch vor 2023 die Neuregelungen dieser
Anforderungen angehen.
Grubengas den Erneuerbaren Energien
gleichstellen
Sowohl der Umwelt- als auch der
Wirtschaftsausschuss des Bundesrates bitten die Bundesregierung, Grubengas den
Erneuerbaren Energien und auch der Biomasse
gleichzustellen. Dies hatte der
Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme zum
Gesetzentwurf gefordert (siehe Drucksache
BR-Drs 584/19).
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