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Förderung energieeffizienter Gebäude GEG | Nachrichten | > 15.12.2020

Gebäudeenergiegesetz GEG

Bundesförderung energieeffizienter Gebäude

Neue Chancen ab 2021 im Neubau und Baubestand

© Foto: underdogstudios - Fotolia.com #80896769


Kurzinfo: Das Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) regelt im 6. Teil die "Finanzielle Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme und Kälte und von Energieeffizienzmaßnahmen". Im § 89 (Fördermittel) eröffnet das GEG dem Bund die Möglichkeit - nach Maßgabe des Bundeshaushaltes - verschiedene Maßnahmen zu fördern. Am 14. Dezember 2020 hat das zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) die neue "Bundesförderung für effiziente Gebäude" (BEG) bekannt gegeben:

Aufzählung

1. Klimaschutzprogramm 2030 im Gebäudebereich

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2. Start der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

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3. Start der Förderung von Einzelmaßnahmen

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4. Förderfähige Kosten für Einzelmaßnahmen

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5. Sanierungsfahrplan und Förderhöchstgrenze

Aufzählung

6. Einbindung von Energieeffizienz-Experten

Aufzählung

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1. Klimaschutzprogramm 2030 im Gebäudebereich

Im Jahr 2030 darf der Gebäudesektor - laut Klimaschutzprogramm der Bundesregierung - höchstens 70 Millionen Tonnen CO2 emittieren. Dieses bedeutet, bezogen auf das Jahr 1990, die schädlichen Emission um 67 Prozent zu senken. Um diese ehrgeizigen Ziele zu erreichen, sind zusätzliche, wirkungsvolle Maßnahmen erforderlich. Für den Gebäudebereich hat die Bundesregierung zu diesem Zweck folgende Initiativen als Lösungen im Blick:

  • Die energetische Gebäudesanierung steuerlich fördern,

  • eine Austauschprämie für Ölheizungen einführen,

  • höhere Fördersätze für energetische Sanierungen in den bestehenden Förderprogrammen gewähren,

  • neue Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) einführen,

  • serielle Sanierung fördern,

  • Förderprogramm für die energetische Stadtsanierung aufstocken,

  • Konzepte für Energieberatung und Öffentlichkeitsarbeit  weiterentwickeln,

  • die Gebäude des Bundes als Vorreiter für Energieeffizienz, Klimaschutz und Nachhaltigem Bauen etablieren,

  • die geltenden energetische Standards und die Städtebauförderung (StBauF) weiterentwickeln,

  • die Forschungsinitiative Zukunft Bau zum Innovationsprogramm ausbauen.

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2. Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Rund 35 Prozent der gesamtdeutschen Endenergie verbrauchen wir in Gebäuden, insbesondere für Heizung und Warmwasser. Doch die Bundesregierung will, dass bis zum Jahr 2050 unser gesamter Baubestand klimaneutral wird. Dies wird nur möglich durch energieeffizientere Gebäude und ein höherer Anteil erneuerbarer Energien am Wärmeverbrauch. Die neue „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) ist ein Schritt in diese Richtung.

Als Kernelement des nationalen Klimaschutzprogramms 2030, restrukturiert die Bundesregierung damit die energetische Gebäudeförderung und bündelt die ehemaligen Programm - wie das CO2-Gebäudesanierungsprogramm und das Marktanreizprogramm zur Nutzung Erneuerbarer Energien im Wärmemarkt.

Die BEG besteht aus drei Teilprogrammen, jeweils als Zuschuss- oder als Kreditvariante angeboten: Der Bund fördert die Vollsanierung und den Neubau für Wohngebäude (BEG WG) und Nichtwohngebäude (BEG NWG) sowie Einzelmaßnahmen im Baubestand (BEG EM).

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3. Start der Förderung von Einzelmaßnahmen

Am 2. Januar 2021 beginnt die Zuschussförderung für Einzelmaßnahmen durch das BAFA. Es sind Maßnahmen, durch die ein Gebäude insgesamt nicht einen Effizienzhausstandard erreicht. Im Rahmen des Teilprogramme für Wohngebäude (BEG WG) und Nichtwohngebäuden (BEG NWG) werden systemisch aufeinander abgestimmte Maßnahmen gefördert, die ein gesamtes Gebäude auf einen Effizienzhausstandard bringen.

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4. Förderfähigen Kosten für Einzelmaßnahmen

  • Gebäudehülle (Außenwände, Dachflächen, der Austausch von Türen und Fenstern, usw.) - 20 Prozent,

  • Anlagentechnik (Einbau und Austausch oder Optimierung raumlufttechnischer Anlagen, usw.) - mit 20 Prozent,

  • Erneuerbare Energien für Heizungen (Wärmepumpen, Biomasseanlagen, Hybridheizungen oder Solarthermieanlagen) - mit 20 bis 45 Prozent,

  • Anschluss an ein erneuerbares Gebäude- oder Wärmenetz mit 30 bis 45 Prozent,

  • Maßnahmen zur Heizungsoptimierung (hydraulischer Abgleich inklusive Austausch von Heizungspumpen) mit 20 Prozent,

  • Digitalisierungsmaßnahmen zur Verbrauchsoptimierung (Efficiency Smart Home).

Zusätzlich sind folgende Maßnahmen förderfähig:

  • Fachplanung und Baubegleitung mit 50 Prozent bis zu einem Betrag von 20.000,- Euro pro Antrag und Kalenderjahr

  • Notwendige Umfeldmaßnahmen für die Umsetzung der Maßnahme (Ausbau und Entsorgung einer Altheizung, usw.)

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5. Sanierungsfahrplan und Förderhöchstgrenze

Die Rolle des Sanierungsfahrplans:

Wenn eine energetische Sanierungsmaßnahme in der „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“ auch Teil eines geförderten individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) ist und diese innerhalb eines Zeitraums von maximal 15 Jahren nach Erstellung des iSFP umgesetzt wird, so erhöht sich der vorgesehene Fördersatz um zusätzliche fünf Prozentpunkte für diese Maßnahme (iSFP-Bonus).

Die Höchstgrenze für Einzelmaßnahmen:

Im Teilprogramm Einzelmaßnahmen (Teilprogramm BEG EM) beträgt diese für Wohngebäude 60.000 Euro pro Wohneinheit. Im Teilprogramm für Nichtwohngebäude (BEG WG) beträgt diese bis zu 1.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, aber maximal 15 Millionen Euro. Für Vollsanierungen oder Neubauten steigt die maximale Höhe der förderfähigen Kosten auf bis zu 150.000 Euro pro Wohneinheit im Teilprogramm Wohngebäude (BEG WG) und auf bis zu 2.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche bei Nichtwohngebäuden (BEG NWG), aber jeweils bis maximal 30 Millionen Euro.

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6. Einbindung von Energieeffizienz-Experten

Bei folgenden Förderanträgen muss ein Energieeffizienz-Experte eingebunden werden:

  • Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle und / oder

  • Anlagentechnik (außer Heizung)

  • Anträge, in denen mehrere Wärmeerzeuger kombiniert werden.

Bei den anderen förderfähigen Maßnahmen ist die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten optional.

Technische Projektbeschreibung (TBP)

Für den Antrag erstellt der Energieeffizienz-Experte eine "technische Projektbeschreibung (TBP)" in der er die Maßnahme genauer erläutert. Hierfür stellt das BAFA ein elektronisches Formular bereit, das die Energieeffizienz-Experten für die Erstellung der TPB nutzen müssen für die Antragstellung. Die Zugangsdaten zur Erstellung der technischen Projektbeschreibung sind mit den Zugangsdaten zur Energieeffizienz-Experten-Liste des Bundes identisch.

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