Kurzinfo:
Am 18. Juni 2020 war es endlich so weit: Die Abgeordneten
des Bundestages haben sich in der zweiten und
dritten Beratung mit dem Entwurf für das
Gebäudeenergiegesetz GEG befasst. Der Ausschuss für
Wirtschaft und Energie hat nun auch in letzter
Minute seine Beschlussempfehlung veröffentlicht. Wir
berichten über die abschließende Beratung und das
Ergebnis:
Eine knappe Stunde
dauerten die Reden der Bundestagabgeordneten zu
dem Tagungspunkt "Energieeinsparrecht für
Gebäude". Die Positionen sind inzwischen
hinreichend bekannt und Überraschendes kam dabei
nicht zutage. Es ist jedoch immer belebend die
Abgeordneten "in Aktion" zu sehen, was heute
durch die Internet-Übertragung der Reden
problemlos möglich ist.
Ausschlaggebend
für das Ergebnis war die offene Abstimmung, bei
denen die Abgeordneten entweder zustimmen,
ablehnen oder sich enthalten konnten. Die
schrittweise Abstimmung erfolgte gemäß den
Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und
Energie. Sie stimmten nacheinander zu den
einzelnen Punkten ab wie folgt.
Der
Gesetzentwurf für das GEG wurde angenommen
und zwar in folgender Ausführung: Der Gesetzentwurf
der Bundesregierung für das GEG vom 22. Januar
2020
(siehe
Drucksache 19/16716) geändert durch die
Gegenäußerung der Bundesregierung vom 6. Februar
2020 zur Stellungnahme des Bundesrates (siehe
Drs. 19/17037)
sowie durch die Beschlussempfehlung
des Wirtschaftsausschusses des Bundestages vom
17. Juni 2020 (siehe
Drs. 19/20148).
Den Entwurf
etlicher Abgeordneter von Bündnis 90 / Die
Grünen vom 12. Februar 2020 eines Gesetzes zur
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
EEG (siehe
Drs. 19/20173) hat der Bundestag
abgelehnt.
Den
Entschließungsantrag
etlicher Abgeordneter von Bündnis 90 / Die
Grünen vom 17. Juni 2020 für den Entwurf
eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des
Energieeinsparrechts für Gebäude (siehe
Drs. 19/20174)
hat der Bundestag abgelehnt.
Den Antrag einiger
Abgeordneten der AfD vom 17. Juni 2020 zur
Aussetzung der Energieeinsparverordnung und
Verzicht auf Vorlage eines Entwurfs für ein
mögliches Gebäudeenergiegesetz (siehe
Drs. 19/20143)
hat der Bundestag abgelehnt.
Bundestag und
Bundesrat:
Der Bundestag hat also das Gesetz mit
etlichen Änderungen verabschiedet. Nun wird der
Bundesrat nochmals eingeschaltet. Der Bundesrat
muss das GEG nicht beschließen, sondern wird im
zweiten Durchgang dazu unterrichtet. Dies könnte
in der Plenarsitzung vom 3. Juli 2020 möglich
sein.
Bundesregierung, -minister und -kanzler:
Der Gesetzentwurf wird auch der Bundesregierung zur Gegenzeichnung
zugeleitet und vom zuständigen
Bundesminister und dem Bundeskanzler
unterschrieben.
Durch ihre Unterschriften übernehmen sie die
politische
Verantwortung für das Gesetz.
Bundespräsident:
Anschließend erhält der Bundespräsidenten das
Gesetz vorgelegt. Er
hat das Recht zu prüfen, ob es
verfassungskonform
ist, d. h. dass es keine Bestimmung des
Grundgesetzes verletzt. Wenn keine
verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen,
unterzeichnet der Bundespräsident das Gesetz.
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Pdf-Broschüre: So arbeitet der Deutsche
Bundestag
Verkündung und
Inkrafttreten:
NEU: Wie wir
heute (24. Juni 2020) aus Regierungskreisen
erfahren haben, wird das GEG voraussichtlich
noch im Juni, bzw. spätestens im Juli im
Bundesgesetzblatt verkündet.
Inkrafttreten wird
das Gesetz am "... ersten Tages des dritten auf
die Verkündung folgenden Kalendermonats." Bei
Verkündung im Juni, also ab 1. September 2020
und bei Verkündung im Juli erst am 1. Oktober
2020. Somit hätten Bauherren, Planer und
Softwarehersteller bis dahin Zeit, sich auf das
GEG umzustellen.
Wenn das GEG ab
Anfang Oktober 2020 in Kraft tritt, würde es bedeuten, dass
alle Bauvorhaben, für die ab dem 1. Oktober 2020
der Bauantrag eingereicht oder die Bauanzeige
erstattet wird, die Planung, Berechungen und
Nachweise nach dem neuen GEG erfolgen müssten.
Für Bauvorhaben, die nicht genehmigungspflichtig
sind, wäre ausschlaggebend der Tag an dem mit den
Baumaßnahmen begonnen wird.
Wer als Bauherr
bereits einen Antrag eingereicht hat noch bevor
das GEG in Kraft getreten ist, kann verlangen,
dass sein Bauvorhaben nach dem GEG geprüft wird,
wenn das Bauamt über seinen Antrag noch nicht
rechtskräftig entschieden hat. Allerdings muss
dann auch die Planung nach dem GEG erfolgen.
Übergangsvorschriften:
Der 9. Teil des GEG-Entwurfes heißt
"Übergangsvorschriften" und umfasst auch
Regelungen für Energieausweise (§ 112), für
Aussteller von Energieausweisen (§ 113) und für
das Deutsche Institut für Bautechnik für die
temporäre Wahrnehmung der Vollzugsaufgaben der
Länder (§ 114).
Wir halten Sie
weiterhin auf dem Laufenden!
4.
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