(1) Ein Nichtwohngebäude mit einer
Nennleistung der Heizungsanlage oder der
kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage von
mehr als 290 Kilowatt muss bis zum Ablauf des 31.
Dezember 2024 mit einem System für die
Gebäudeautomatisierung und -steuerung nach Maßgabe
der Absätze 2 bis 4 ausgerüstet werden. Satz 1 ist
auch für ein Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung
für eine Klimaanlage oder eine kombinierte Klima-
und Lüftungsanlage von mehr als 290 Kilowatt
anzuwenden.
(2) Zur Erfüllung der Anforderung
nach Absatz 1 muss ein Nichtwohngebäude mit
digitaler Energieüberwachungstechnik ausgestattet
werden, mittels derer
-
eine kontinuierliche Überwachung,
Protokollierung und Analyse der Verbräuche aller
Hauptenergieträger sowie aller
gebäudetechnischen Systeme durchgeführt werden
kann,
-
die erhobenen Daten über eine gängige und frei
konfigurierbare Schnittstelle zugänglich gemacht
werden, sodass Auswertungen firmen- und
herstellerunabhängig erfolgen können,
-
Anforderungswerte in Bezug auf die
Energieeffizienz des Gebäudes aufgestellt werden
können,
-
Effizienzverluste von gebäudetechnischen
Systemen erkannt werden können und
-
die für die Einrichtung oder das
gebäudetechnische Management zuständige Person
über mögliche Verbesserungen der
Energieeffizienz informiert werden kann.
Zusätzlich ist eine für das
Gebäude-Energiemanagement zuständige Person oder ein
Unternehmen zu benennen oder zu beauftragen, um in
einem kontinuierlichen Verbesserungsprozess die
Potenziale für einen energetisch optimierten
Gebäudebetrieb zu analysieren und zu heben.
(3) Neben der Anforderung nach
Absatz 2 muss ein zu errichtendes Nichtwohngebäude
-
mit einem System für die Gebäudeautomatisierung
entsprechend dem Automatisierungsgrad B nach der
DIN V 18599-11: 2018-09*oder besser ausgestattet
sein und
-
ein technisches Inbetriebnahme-Management
einschließlich der Einregelung der
gebäudetechnischen Anlagen durchlaufen, um einen
optimalen Betrieb zu gewährleisten.
Bei
der Ausstattung des Systems für die
Gebäudeautomatisierung nach Satz 1 Nummer 1 muss
sichergestellt sein, dass dieses System die
Kommunikation zwischen miteinander verbundenen
gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen
innerhalb des Gebäudes ermöglicht und gemeinsam mit
anderen Typen gebäudetechnischer Systeme betrieben
werden kann, auch bei unterschiedlichen
herstellereigenen Technologien, Geräten und
Herstellern. Das technische
Inbetriebnahme-Management nach Satz 1 Nummer 2 muss
mindestens den Zeitraum einer Heizperiode für
Anlagen zur Wärmeerzeugung und mindestens eine
Kühlperiode für Anlagen zur Kälteerzeugung erfassen.
(4) Sofern in einem bestehenden
Nichtwohngebäude bereits ein System für die
Gebäudeautomatisierung entsprechend dem
Automatisierungsgrad B nach der
DIN V 18599-11: 2018-09*oder besser eingesetzt wird, muss bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2024 die Kommunikation
zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen
Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des
Gebäudes ermöglicht werden sowie sichergestellt
werden, dass diese Systeme gemeinsam mit anderen
Typen gebäudetechnischer Systeme betrieben werden
können, auch bei unterschiedlichen herstellereigenen
Technologien, Geräten und Herstellern.
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