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GEG 2024: Praxis-Dialog GEG | Praxis-Dialog | > Praxisbeispiel mit Fragen

Wie definiert das Gesetz eine Klimaanlage im Kontext der Verpflichtungen zur Gebäudeautomation

© Collage: M. Tuschinski, © Foto: Paulista - Fotolia.com

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Kurzinfo:
In diesem Praxisbeispiel handelt es sich grundsätzlich um die folgenden Pflichten nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG 2024) für Nichtwohnbauten mit einer bestimmten technischen Ausstattung. Wenn die Nennleistung ihrer Heizungsanlage, ihrer kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage, ihrer Klimaanlage oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlage 290 Kilowatt (kW) jeweils übersteigt, müssen diese Gebäude jeweils mit einem System zum Energiemonitoring ausgestattet werden. Hierbei stellt sich die Frage, was in diesem gesetzlichen Kontext mit einer „Klimaanlage“ genau gemeint ist. Das GEG 2024 definiert diese in § 3 (Begriffsbestimmungen), Absatz 18 folgendermaßen: "Im Sinne dieses Gesetzes ist ... "Klimaanlage" die Gesamtheit aller zu einer gebäudetechnischen Anlage gehörenden Anlagenbestandteile, die für eine Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch die die Temperatur geregelt wird, ..."

Fragen: Sind alle Anlagen gemeint, welche die Heizlast und Kühllast decken? Zählen die beschriebenen 290 kW als summierter Wert aller Heiz-, und Kühlanlagen des Gebäudes, auch wenn die Wärme- und Kälte in Form einer Fußbodenheizung an den Raum übertragen wird? Oder muss es sich dabei auch um eine Anlage handeln, welche ebenfalls die Luft befeuchten etc. kann? Werden die 290 kW als kumulierter Wert der Heiz-, und Kühlleistung gesehen oder werden die Heiz und Kühlanlagen separat bzgl. der 290 kW betrachtet?

Antwort: 24.05.2024 - wenn Sie unseren Premium-Zugang EnEV-online abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:

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