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Kurzinfo: Das Gebäudeenergiegesetz (GEG 2024) schreibt im § 71a
(Gebäudeautomation) vor, wie Nichtwohnbauten entsprechend ausgestattet werden.
Betroffen sind Gebäude mit einer Nennleistung der Heizungsanlage oder der
kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage über 290 Kilowatt. Sie müssen bis
zum Ende dieses Jahres, d.h. bis zum 31. Dezember 2024, jeweils mit einem System
für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausgestattet werden. Die Details
schreibt das Gesetz in den Absätzen 2 und 3 vor. Dieselbe Anforderung gilt auch
für Nichtwohngebäude mit einer Klimaanlage oder eine kombinierte Klima- und
Lüftungsanlage deren Nennleistung 290 Kilowatt übersteigt. Soweit der
Geltungsbereich dieser Vorschriften.
Zu den konkreten Anforderungen laut GEG 2024 gehört beispielsweise
die digitale Energieüberwachungstechnik, „mittels derer eine kontinuierliche
Überwachung, Protokollierung und Analyse der Verbräuche aller Hauptenergieträger
sowie aller gebäudetechnischen Systeme durchgeführt werden kann…"
Fragen: Wie detailliert müssen die
gebäudetechnischen Systeme laut GEG erfasst werden? Gibt es hierzu konkretere
Vorgaben, beispielsweise für den Volumenstrom von Lüftungsanlagen, die Leistung
von Kälte und Heizungsverbraucher oder von Direktverdampfer-Systemen? Wurde bei
diesen gesetzlichen Anforderungen der Bezug auf eine Norm genommen, die in den
Gesetzestexten nicht erwähnt wird, jedoch als Diskussionsgrundlage bei der
Verfassung der Regelung diente?
Antwort:
25.03.2024 - wenn Sie unseren Premium-Zugang GEG-info | EnEV-online abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:
GEG
2024: Nichtwohngebäude wie gefordert mit einem System für die
Gebäudeautomation ausstatten
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