(1) Für das zu
errichtende Nichtwohngebäude und das Referenzgebäude
ist der Jahres-Primärenergiebedarf nach
DIN V 18599:
2018-09 zu ermitteln.
(2) Soweit sich bei
einem Nichtwohngebäude Flächen hinsichtlich ihrer
Nutzung, ihrer technischen Ausstattung, ihrer
inneren Lasten oder ihrer Versorgung mit Tageslicht
wesentlich unterscheiden, ist das Gebäude nach
Maßgabe der
DIN V 18599: 2018-09 in Verbindung mit
§
18 Absatz 3 für die Berechnung nach
Absatz 1 in
Zonen zu unterteilen. Die Vereinfachungen zur
Zonierung, zur pauschalierten Zuweisung der
Eigenschaften der Hüllfläche und zur Ermittlung von
tageslichtversorgten Bereichen gemäß
DIN V 18599-1:
2018-09 Anhang D dürfen nach Maßgabe der dort
angegebenen Bedingungen auch für zu errichtende
Nichtwohngebäude verwendet werden.
(3) Für Nutzungen, die
nicht in
DIN V 18599-10: 2018-09 aufgeführt sind,
kann
-
die Nutzung 17 der
Tabelle 5 in DIN V 18599-10: 2018-09 verwendet
werden oder
-
eine Nutzung auf
der Grundlage der
DIN V 18599-10: 2018-09 unter
Anwendung gesicherten allgemeinen Wissensstandes
individuell bestimmt und verwendet werden.
Steht bei der Errichtung eines Nichtwohngebäudes
die Nutzung einer Zone noch nicht fest, ist nach
Satz 1 Nummer 1 zu verfahren. In den Fällen des
Satzes 1 Nummer 2 ist die individuell bestimmte
Nutzung zu begründen und den Berechnungen
beizufügen. Wird bei der Errichtung eines
Nichtwohngebäudes in einer Zone keine
Beleuchtungsanlage eingebaut, ist eine
direkt-indirekte Beleuchtung mit stabförmigen
Leuchtstofflampen mit einem Durchmesser von 16
Millimetern und mit einem elektronischen
Vorschaltgerät anzunehmen.
(4)
§ 20 Absatz 3 bis
6 ist entsprechend anzuwenden.
Diese Praxisbeispiele
könnten Sie interessieren:
Über unseren GEG-Newsletter erfahren Sie kurz und bündig wie der aktuelle Stand der energetischen Anforderungen an Gebäude ist. Sie erhalten auch Hinweise zu nützlichen Fachinformationen und Praxis-Hilfen.
|
Experten-Newsletter abonnieren
|