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Kurzinfo: In diesem Praxisbeispiel handelt es sich um die
Gebäude, die im Bereich von Bundeswehrliegenschaften liegen. Im Sinne des
Gebäudeenergiegesetzes (GEG 2024) handelt es sich also um Nichtwohngebäude
(NWG).
Für diese wird die Wärmeversorgung geplant. Zur Erfüllung des im GEG
2024 geforderten 65-prozentigen-Anteils von erneuerbaren Energien bei neuen
Heizungsanlagen werden zunehmend Wärmepumpen eingeplant. Sie werden in
Kombination mit anderen Wärmeerzeugern (Erdgas-, feste Biomassekessel, BHKWs
etc.) eingesetzt.
Für die Wärmeerzeugung in den Liegenschaften ist es Pflicht auch den
Primärenergiefaktor (PEF) auszuweisen. Dabei ergeben sich etliche Fragen zu dem
eingesetzten PEF für Wärmepumpen, wie die entsprechende Berechnung erfolgt sowie
ob auch andere Herangehensweise in Betracht kommen.
Fragen: Welcher Primärenergiefaktor (PEF)
wird für die Wärmepumpen angesetzt? Ist eine Kalkulation der Anteile Umweltwärme
und des netzbezogenen Stroms über die Jahresarbeitszahl anzusetzen? Oder gibt es
auch eine andere Herangehensweise?
Antwort:
26.07.2024, ergänzt 01.08.2024 - wenn Sie unseren Premium-Zugang GEG-info | EnEV-online abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:
GEG
2024: Wärmeversorgung für Bundeswehr-Liegenschaften mit
Wärmepumpen planen und nachweisen
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Aspekte:
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