(1) Im Sinne dieses
Gesetzes ist
-
"Abwärme" die
Wärme oder Kälte, die aus technischen Prozessen
und aus baulichen Anlagen stammenden Abluft- und
Abwasserströmen entnommen wird,
-
"Aperturfläche"
die Lichteintrittsfläche einer solarthermischen
Anlage,
-
"Baudenkmal" ein
nach Landesrecht geschütztes Gebäude oder eine
nach Landesrecht geschützte Gebäudemehrheit,
-
"beheizter Raum"
ein Raum, der nach seiner Zweckbestimmung direkt
oder durch Raumverbund beheizt wird,
4a.
„blauer Wasserstoff“ Wasserstoff, der durch
Reformation oder Pyrolyse aus Erdgas hergestellt
wird und der den nach Maßgabe der Delegierten
Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission vom 4. Juni
2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des
Europäischen Parlaments und des Rates durch
Festlegung der technischen Bewertungskriterien,
anhand deren bestimmt wird, unter welchen
Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine
Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum
Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel
leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese
Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen
eines der übrigen Umweltziele vermeidet (ABl.
L 442 vom 9.12.2021, S. 1), die zuletzt durch
die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1214 (ABl.
L 188 vom 15.7.2022, S. 1) geändert worden ist,
geltenden technischen Bewertungskriterien zum
Nachweis des wesentlichen Beitrags zum Klimaschutz
genügt; in Bezug auf die Verringerung von
Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) muss danach
der Mindestschwellenwert für die Einsparung der
Lebenszyklus-THG-Emissionen von 73,4 Prozent
gegenüber einem Vergleichswert für fossile
Brennstoffe erreicht werden; gemäß der Delegierten
Verordnung (EU) 2021/2139 zur Ergänzung der
Verordnung (EU) 2020/852 (Taxonomieverordnung) ist
diese Verringerung gegenüber einem Vergleichswert
von 94 Gramm Kohlendioxidäquivalent pro Megajoule
nachzuweisen, indem das entstehende Kohlendioxid
abgeschieden und gespeichert oder in Produkten
dauerhaft gebunden wird; für die Erfüllung der
Nachweispflicht für die dauerhafte Speicherung oder
Bindung des Kohlendioxids gelten die Vorgaben gemäß
der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der
Kommission vom 19. Dezember 2018 über die
Überwachung von und die Berichterstattung über
Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie
2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012
der Kommission (ABl.
L 334 vom 31.12.2018, S. 1), die zuletzt durch
die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 (ABl.
L 442 vom 9.12.2021, S. 1) geändert worden ist,
oder entsprechende EU-Vorgaben; die Einsparungen bei
den Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen werden nach
der in Artikel 28 Absatz 5 der Richtlinie (EU)
2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von
Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl.
L 328 vom 21.12.2018, S. 82; L 139 vom 18.5.2022, S.
1) genannten Methode oder alternativ gemäß
DIN EN ISO 14067:2018 (119)*
oder
DIN EN ISO 14064-1:2018 (120)*
berechnet; soweit die Europäische Union in einem
anderen verbindlichen Rechtsakt für die Herstellung
von blauem Wasserstoff für die im Rahmen dieses
Gesetzes einschlägigen Einsatzfelder andere
Nachhaltigkeitsanforderungen vorgibt, sind diese
anzuwenden,
* Fußnote: Zu beziehen bei
der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, und in der
Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert
niedergelegt.
-
"Brennwertkessel"
ein Heizkessel, der die energetische Nutzung des
in den Abgasen enthaltenen Wasserdampfes durch
Kondensation des Wasserdampfes im Betrieb
vorsieht,
-
"einseitig
angebautes Wohngebäude" ein Wohngebäude, von
dessen nach einer Himmelsrichtung weisenden
vertikalen Flächen ein Anteil von 80 Prozent
oder mehr an ein anderes Wohngebäude oder ein
Nichtwohngebäude mit einer Raum-Solltemperatur
von mindestens 19 Grad Celsius angrenzt,
-
"Elektroenergiebedarf für Nutzeranwendungen" die
weiteren Elektroenergieverbräuche nach
DIN V
18599-9: 2018-09*),
-
"Energiebedarfsausweis“ ein Energieausweis, der
auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs
ausgestellt wird,
8a.
„Energieleistungsvertrag“ eine vertragliche
Vereinbarung zwischen dem Begünstigten und dem
Erbringer einer Maßnahme zur
Energieeffizienzverbesserung, die während der
gesamten Vertragslaufzeit einer Überprüfung und
Überwachung unterliegt und in deren Rahmen
Investitionen für Arbeiten, Lieferungen oder
Dienstleistungen in die betreffende Maßnahme zur
Energieeffizienzverbesserung in Bezug auf einen
vertraglich vereinbarten Umfang an
Energieeffizienzverbesserungen oder ein anderes
vereinbartes Energieleistungskriterium, wie
finanzielle Einsparungen, getätigt werden,
-
"Energieverbrauchsausweis" ein Energieausweis,
der auf der Grundlage des erfassten
Energieverbrauchs ausgestellt wird,
9a.
„Gebäudenetz“ ein Netz zur ausschließlichen
Versorgung mit Wärme und Kälte von mindestens zwei
und bis zu 16 Gebäuden und bis zu 100 Wohneinheiten,
-
"Gebäudenutzfläche" die Nutzfläche eines
Wohngebäudes nach
DIN V 18599: 2018-09, die
beheizt oder gekühlt wird,
10a.
„gebäudetechnisches System“ die technische
Ausrüstung eines Gebäudes oder Gebäudeteils für
Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung,
Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch,
eingebaute Beleuchtung, Gebäudeautomatisierung und
-steuerung, Elektrizitätserzeugung am
Gebäudestandort oder für eine Kombination derselben,
einschließlich Systemen, die Energie aus
erneuerbaren Quellen nutzen,
-
"gekühlter Raum"
ein Raum, der nach seiner Zweckbestimmung direkt
oder durch Raumverbund gekühlt wird,
-
"Gesamtenergiebedarf" der nach Maßgabe dieses
Gesetzes bestimmte Jahres-Primärenergiebedarf
-
eines
Wohngebäudes für Heizung,
Warmwasserbereitung, Lüftung sowie Kühlung
oder
-
eines
Nichtwohngebäudes für Heizung,
Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung sowie
eingebaute Beleuchtung,
-
"Geothermie" die
dem Erdboden entnommene Wärme,
13a.
„größere Renovierung“ die Renovierung eines
Gebäudes, bei der mehr als 25 Prozent der
wärmeübertragenden Umfassungsfläche einer
Renovierung unterzogen werden,
13b.
„grüner Wasserstoff“ Wasserstoff, der die
Anforderungen nach Artikel 27 Absatz 3 Unterabsatz 7
sowie Artikel 28 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel
25 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.
Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie
aus erneuerbaren Quellen (ABl.
L 328 vom 21.12.2018, S. 82) in der jeweils
geltenden Fassung erfüllt, wobei der Wasserstoff zur
Speicherung oder zum Transport auch in anderen
Energieträgern chemisch oder physikalisch
gespeichert werden kann,
-
"Heizkessel" ein
aus Kessel und Brenner bestehender
Wärmeerzeuger, der dazu dient, die durch die
Verbrennung freigesetzte Wärme an einen
Wärmeträger zu übertragen,
14a.
„Heizungsanlage“ eine Anlage zur Erzeugung von
Raumwärme, Warmwasser oder einer Kombination davon
einschließlich Hausübergabestationen zum Anschluss
an ein Wärmenetz und Wärmeüberträger von
unvermeidbarer Abwärme, mit Ausnahme von
handbeschickten Einzelraumfeuerungsanlagen im Sinne
des § 2 Nummer 3, offenen Kaminen nach § 2 Nummer 12
und Badeöfen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
Buchstabe d der
Verordnung über kleine und mittlere
Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38)
in der jeweils geltenden Fassung,
-
"Jahres-Primärenergiebedarf" der jährliche
Gesamtenergiebedarf eines Gebäudes, der
zusätzlich zum Energiegehalt der eingesetzten
Energieträger und von elektrischem Strom auch
die vorgelagerten Prozessketten bei der
Gewinnung, Umwandlung, Speicherung und
Verteilung mittels Primärenergiefaktoren
einbezieht,
-
(weggefallen)
-
"kleines Gebäude"
ein Gebäude mit nicht mehr als 50 Quadratmetern
Nutzfläche,
-
"Klimaanlage" die
Gesamtheit aller zu einer gebäudetechnischen
Anlage gehörenden Anlagenbestandteile, die für
eine Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch
die die Temperatur geregelt wird,
-
"Nah-/Fernwärme"
die Wärme, die mittels eines Wärmeträgers durch
ein Wärmenetz verteilt wird,
-
"Nah-/Fernkälte"
die Kälte, die mittels eines Kälteträgers durch
ein Kältenetz verteilt wird,
-
"Nennleistung" die
vom Hersteller festgelegte und im Dauerbetrieb
unter Beachtung des vom Hersteller angegebenen
Wirkungsgrades als einhaltbar garantierte größte
Wärme- oder Kälteleistung in Kilowatt,
-
"Nettogrundfläche"
die Nutzfläche eines Nichtwohngebäudes nach
DIN
V 18599: 2018-09, die beheizt oder gekühlt wird,
-
"Nichtwohngebäude"
ein Gebäude, das nicht unter Nummer 33 fällt,
-
"Niedertemperatur-Heizkessel" ein Heizkessel,
der kontinuierlich mit einer Eintrittstemperatur
von 35 Grad Celsius bis 40 Grad Celsius
betrieben werden kann und in dem es unter
bestimmten Umständen zur Kondensation des in den
Abgasen enthaltenen Wasserdampfes kommen kann,
-
"Niedrigstenergiegebäude" ein Gebäude, das eine
sehr gute Gesamtenergieeffizienz aufweist und
dessen Energiebedarf sehr gering ist und, soweit
möglich, zu einem ganz wesentlichen Teil durch
Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden
soll,
-
"Nutzfläche"
-
bei einem
Wohngebäude die Gebäudenutzfläche oder
-
bei einem
Nichtwohngebäude die Nettogrundfläche,
-
"Nutzfläche mit
starkem Publikumsverkehr" die öffentlich
zugängliche Nutzfläche, die während ihrer
Öffnungszeiten von einer großen Zahl von
Menschen aufgesucht wird; eine solche Fläche
kann sich insbesondere in einer öffentlichen
oder einer privaten Einrichtung befinden, die
für gewerbliche, freiberufliche, kulturelle,
soziale oder behördliche Zwecke genutzt wird,
-
"oberste
Geschossdecke" die zugängliche Decke beheizter
Räume zum unbeheizten Dachraum,
-
"Stromdirektheizung" ein Gerät zur direkten
Erzeugung von Raumwärme durch Ausnutzung des
elektrischen Widerstands auch in Verbindung mit
Wärmespeichern,
29a.
„System für die Gebäudeautomatisierung und
-steuerung“ ein System, das sämtliche Produkte,
Software und Engineering-Leistungen umfasst, mit
denen ein energieeffizienter, wirtschaftlicher und
sicherer Betrieb gebäudetechnischer Systeme durch
automatische Steuerungen sowie durch die
Erleichterung des manuellen Managements dieser
gebäudetechnischen Systeme unterstützt werden kann,
-
"Umweltwärme" die
der Luft, dem Wasser oder der aus technischen
Prozessen und baulichen Anlagen stammenden
Abwasserströmen entnommene und technisch nutzbar
gemachte Wärme oder Kälte mit Ausnahme der aus
technischen Prozessen und baulichen Anlagen
stammenden Abluftströme entnommene Wärme,
30a.
„unvermeidbare Abwärme“ der Anteil der Wärme, der
als Nebenprodukt in einer Industrie- oder
Gewerbeanlage oder im tertiären Sektor aufgrund
thermodynamischer Gesetzmäßigkeiten anfällt, nicht
durch Anwendung des Standes der Technik vermieden
werden kann, in einem Produktionsprozess nicht
nutzbar ist und ohne den Zugang zu einem Wärmenetz
ungenutzt in Luft oder Wasser abgeleitet werden
würde,
-
"Wärme- und
Kälteenergiebedarf" die Summe aus
-
der zur
Deckung des Wärmebedarfs für Heizung und
Warmwasserbereitung jährlich benötigten
Wärmemenge, einschließlich des thermischen
Aufwands für Übergabe, Verteilung und
Speicherung der Energiemenge und
-
der zur
Deckung des Kältebedarfs für Raumkühlung
jährlich benötigten Kältemenge,
einschließlich des thermischen Aufwands für
Übergabe, Verteilung und Speicherung der
Energiemenge,
-
"Wohnfläche" die
Fläche, die nach der
Wohnflächenverordnung vom
25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) oder auf der
Grundlage anderer Rechtsvorschriften oder
anerkannter Regeln der Technik zur Berechnung
von Wohnflächen ermittelt worden ist,
-
"Wohngebäude" ein
Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung
überwiegend dem Wohnen dient, einschließlich von
Wohn-, Alten- oder Pflegeheimen sowie ähnlicher
Einrichtungen,
-
"zweiseitig
angebautes Wohngebäude" ein Wohngebäude, von
dessen nach zwei unterschiedlichen
Himmelsrichtungen weisenden vertikalen Flächen
im Mittel ein Anteil von 80 Prozent oder mehr an
ein anderes Wohngebäude oder ein
Nichtwohngebäude mit einer Raum-Solltemperatur
von mindestens 19 Grad Celsius angrenzt.
(2) Erneuerbare
Energien im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
-
Geothermie,
-
Umweltwärme,
-
die technisch
durch im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang
mit dem Gebäude stehenden Anlagen zur Erzeugung
von Strom aus solarer Strahlungsenergie oder
durch solarthermische Anlagen zur Wärme- oder
Kälteerzeugung nutzbar gemachte Energie,
-
die technisch
durch gebäudeintegrierte Windkraftanlagen zur
Wärme- oder Kälteerzeugung nutzbar gemachte
Energie,
-
die aus fester,
flüssiger oder gasförmiger Biomasse erzeugte
Wärme; die Abgrenzung erfolgt nach dem
Aggregatzustand zum Zeitpunkt des Eintritts der
Biomasse in den Wärmeerzeuger,
-
die aus grünem Wasserstoff oder den daraus
hergestellten Derivaten erzeugte Wärme oder
-
die dem Erdboden oder dem Wasser entnommene und
technisch nutzbar gemachte oder aus Wärme nach
den Nummern 1 bis 6 technisch nutzbar gemachte
Kälte.
(3) Biomasse im Sinne
von Absatz 2 Nummer 5 ist oder sind
-
Biomasse im Sinne der
Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S.
1234), in der jeweils geltenden Fassung,
-
Altholz der
Kategorien A I und A II nach § 2 Nummer 4
Buchstabe a und b der
Altholzverordnung vom 15.
August 2002 (BGBl. I S. 3302), die zuletzt durch
Artikel 62 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl.
I S. 626) geändert worden ist,
-
biologisch
abbaubare Anteile von Abfällen aus Haushalten
und Industrie,
-
Deponiegas,
-
Klärgas,
-
Klärschlamm im
Sinne der
Klärschlammverordnung vom 27.
September 2017 (BGBl. I S. 3465), die zuletzt
durch Artikel 6 der Verordnung vom 27. September
2017 (BGBl. I S. 3465) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung oder
-
Pflanzenölmethylester.
*) Amtlicher Hinweis:
Zitierte Normen sind zu beziehen bei der Beuth
Verlag GmbH, 10772 Berlin, und in der Deutschen
Nationalbibliothek archivmäßig gesichert
niedergelegt.
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