(1)
Wird ein Energieausweis auf der Grundlage des
erfassten Endenergieverbrauchs ausgestellt, sind der
witterungsbereinigte Endenergie- und
Primärenergieverbrauch nach Maßgabe der
Absätze 2 bis 5 zu berechnen. Die
Bestimmungen des
§ 50 Absatz 4 über die
vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend
anzuwenden.
(2)
Bei einem Wohngebäude ist der Endenergieverbrauch
für Heizung und Warmwasserbereitung zu ermitteln und
in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter
Gebäudenutzfläche anzugeben. Ist im Fall dezentraler
Warmwasserbereitung in einem Wohngebäude der hierauf
entfallende Verbrauch nicht bekannt, ist der
Endenergieverbrauch um eine Pauschale von 20
Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter
Gebäudenutzfläche zu erhöhen. Im Fall der Kühlung
von Raumluft in einem Wohngebäude ist der für
Heizung und Warmwasser ermittelte
Endenergieverbrauch um eine Pauschale von 6
Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter gekühlter
Gebäudenutzfläche zu erhöhen. Ist die
Gebäudenutzfläche nicht bekannt, kann sie bei
Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohneinheiten mit
beheiztem Keller pauschal mit dem 1,35fachen Wert
der Wohnfläche, bei sonstigen Wohngebäuden mit dem
1,2fachen Wert der Wohnfläche angesetzt werden. Bei
Nichtwohngebäuden ist der Endenergieverbrauch für
Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung und
eingebaute Beleuchtung zu ermitteln und in
Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter
Nettogrundfläche anzugeben.
(3)
Der Endenergieverbrauch für die Heizung ist einer
Witterungsbereinigung zu unterziehen. Der
Primärenergieverbrauch
wird auf der Grundlage des Endenergieverbrauchs und
der Primärenergiefaktoren nach
§ 22
errechnet.
(4)
Zur Ermittlung des Energieverbrauchs sind die
folgenden Verbrauchsdaten zu verwenden:
-
Verbrauchsdaten
aus Abrechnungen von Heizkosten nach der
Verordnung über Heizkostenabrechnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom
5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250) für das
gesamte Gebäude,
-
andere geeignete
Verbrauchsdaten, insbesondere Abrechnungen von
Energielieferanten oder sachgerecht
durchgeführte Verbrauchsmessungen, oder
-
eine Kombination
von Verbrauchsdaten nach den Nummern 1 und 2.
Den zu verwendenden
Verbrauchsdaten sind mindestens die Abrechnungen aus
einem zusammenhängenden Zeitraum von 36 Monaten
zugrunde zu legen, der die jüngste
Abrechnungsperiode einschließt, deren Ende nicht
mehr als 18 Monate zurückliegen darf. Bei
der Ermittlung nach Satz 2 sind längere Leerstände
rechnerisch angemessen zu berücksichtigen. Der
maßgebliche Energieverbrauch ist der
durchschnittliche Verbrauch in dem zugrunde gelegten
Zeitraum.
(5)
Für die Witterungsbereinigung des
Endenergieverbrauchs und die angemessene
rechnerische Berücksichtigung längerer Leerstände
sowie die Berechnung des Primärenergieverbrauchs auf
der Grundlage des ermittelten Endenergieverbrauchs
ist ein den anerkannten Regeln der Technik
entsprechendes Verfahren anzuwenden. Die Einhaltung
der anerkannten Regeln der Technik wird vermutet,
soweit bei der Ermittlung des Energieverbrauchs
Vereinfachungen verwendet werden, die vom
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und vom
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im
Bundesanzeiger gemeinsam bekannt gemacht worden
sind.
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