(1) Die Inspektion
einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und
Lüftungsanlage umfasst Maßnahmen zur Prüfung der
Komponenten, die den Wirkungsgrad der Anlage
beeinflussen, und der Anlagendimensionierung im
Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes.
(2) Die Inspektion
bezieht sich insbesondere auf
1. die Überprüfung und Bewertung der Einflüsse, die
für die Auslegung der Anlage verantwortlich sind,
insbesondere Veränderungen der Raumnutzung und
-belegung, der Nutzungszeiten, der inneren
Wärmequellen sowie der relevanten bauphysikalischen
Eigenschaften des Gebäudes und der vom Betreiber
geforderten Sollwerte hinsichtlich Luftmengen,
Temperatur, Feuchte, Betriebszeit sowie Toleranzen,
und
2. die Feststellung der Effizienz der wesentlichen
Komponenten.
(3) Die Inspektion
einer Klimaanlage mit einer Nennleistung für den
Kältebedarf von mehr als 70 Kilowatt oder einer
kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer
Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 70
Kilowatt ist nach
DIN SPEC 15240: 2019-03
durchzuführen.
(4) In den Fällen des
§ 74 Absatz 2 ist bei einem Betrieb von bis zu 200
Klimaanlagen jede zehnte Anlage und bei einem
Betrieb von mehr als 200 Klimaanlagen jede 20.
Anlage einer Inspektion nach Maßgabe der
Absätze 1 bis
3 zu unterziehen.

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