(1) Eine Anlage und
Einrichtung der Heizungs-, Kühl- oder
Raumlufttechnik oder der Warmwasserversorgung darf,
soweit sie zum Nachweis der Anforderungen
energieeinsparrechtlicher Vorschriften des Bundes zu
berücksichtigen war, nicht in einer Weise verändert
werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes
verschlechtert wird.
(2) Die Anforderungen
an Anlagen und Einrichtungen nach diesem Teil sind
nicht anzuwenden, soweit ihre Erfüllung anderen
öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur
Standsicherheit, zum Brandschutz, zum Schallschutz,
zum Arbeitsschutz oder zum Schutz der Gesundheit
entgegensteht.

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