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Kurzinfo: In diesem Praxisbeispiel handelt es sich um ein
bestehendes Einfamilienhaus. Es wurde gemäß dem Standard der
Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) erbaut. Die Anlagentechnik umfasst soweit
eine Sole/Wasser-Wärmepumpe, eine zentrale Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung
(WRG) und einer Photovoltaik PV-Anlage zur vorrangigen Eigennutzung. Ein
Klimagerät zur Kühlung wurde soweit weder eingebaut und noch bilanziert. Das
Gebäude erfüllt die Kriterien eines KfW55 Effizienzhauses. Dieses Gebäude soll
nun erstmalig mit einem Split-Klimagerät nachgerüstet werden. Es wird ein neues,
komplett separates Gerät sein. Es wird keine Verbindung hergestellt - weder zur
Heizungs-, noch zur Lüftungsanlage.
Fragen: 1. Ist es zulässig, ein nach EnEV
2014 erbautes Wohngebäude erstmals mit einer Klimaanlage nachzurüsten? Wird
hierdurch der § 11 (Aufrechterhaltung der energetischen Qualität) der zum
Zeitpunkt der Bilanzierung gültigen EnEV 2014 verletzt?
2. Falls allerdings das Klimagerät zur energetischen Verschlechterung beitragen
würde, ist allein durch die nun notwendige Bilanzierung nach DIN V 18599 ein
anderer Primär- und Endenergiebedarf zu erwarten. Lassen sich solche Zahlen
überhaupt vergleichen?
Antwort:
08.06.2022 - wenn Sie unseren Premium-Zugang GEG-info | EnEV-online abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:
Nachrüstung
einer Klimaanlage im Wohnbestand
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Aspekte:
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