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GEG 2020: Praxis-Dialog GEG | Praxis-Dialog | > Praxisbeispiel mit Fragen

Nachrüstung einer Klimaanlage im Wohnbestand

© Collage: M. Tuschinski, © Foto: Paulista - Fotolia.com

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Kurzinfo:
In diesem Praxisbeispiel handelt es sich um ein bestehendes Einfamilienhaus. Es wurde gemäß dem Standard der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) erbaut. Die Anlagentechnik umfasst soweit eine Sole/Wasser-Wärmepumpe, eine zentrale Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung (WRG) und einer Photovoltaik PV-Anlage zur vorrangigen Eigennutzung. Ein Klimagerät zur Kühlung wurde soweit weder eingebaut und noch bilanziert. Das Gebäude erfüllt die Kriterien eines KfW55 Effizienzhauses. Dieses Gebäude soll nun erstmalig mit einem Split-Klimagerät nachgerüstet werden. Es wird ein neues, komplett separates Gerät sein. Es wird keine Verbindung hergestellt - weder zur Heizungs-, noch zur Lüftungsanlage.

Fragen: 1. Ist es zulässig, ein nach EnEV 2014 erbautes Wohngebäude erstmals mit einer Klimaanlage nachzurüsten? Wird hierdurch der § 11 (Aufrechterhaltung der energetischen Qualität) der zum Zeitpunkt der Bilanzierung gültigen EnEV 2014 verletzt?
2. Falls allerdings das Klimagerät zur energetischen Verschlechterung beitragen würde, ist allein durch die nun notwendige Bilanzierung nach DIN V 18599 ein anderer Primär- und Endenergiebedarf zu erwarten. Lassen sich solche Zahlen überhaupt vergleichen?

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Antwort in Pdf-Format Nachrüstung einer Klimaanlage im Wohnbestand

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Aspekte: Energieeinsparverordnung, EnEV, 2014, Gebäudeenergiegesetz, GEG, 2020, Haus, Wohnhaus, Bestand, Baubestand, Wohnbestand, Einfamilienhaus, Bilanz, Energiebilanz, DIN V 4108-6, DIN V 4701-10, KfW-55, Effizienzhaus, Förderung, KfW, Anlagentechnik, nachrüsten, erstmalig, Klimaanlage, Klimagerät, Split-Klimagerät, Splitgerät, Kühlung, kühlen, Sole/Wasser-Wärmepumpe, zentral, Lüftungsanlage, Wärmerückgewinnung, WRG, Photovoltaik, PV-Anlage, energetische, Qualität, aufrechterhalten, verschlechtern

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