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GebäudeEnergieGesetz GEG 2020 GEG 2020 | Überblick | 3. Baubestand | Anforderungen

§ 48 Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Änderung

© Collage: M. Tuschinski, © Foto: tunedin - Fotolia.com


(1) Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen eines Gebäudes Außenbauteile im Sinne der Anlage 7 erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut werden, sind diese Maßnahmen so auszuführen, dass die betroffenen Flächen des Außenbauteils die Wärmedurchgangskoeffizienten der Anlage 7 nicht überschreiten. Ausgenommen sind Änderungen von Außenbauteilen, die nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe des Gebäudes betreffen.

Nimmt der Eigentümer eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen Änderungen im Sinne der Sätze 1 und 2 an dem Gebäude vor und werden unter Anwendung des § 50 Absatz 1 und 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 50 Absatz 3 durchgeführt, hat der Eigentümer vor Beauftragung der Planungsleistungen ein informatorisches Beratungsgespräch mit einer nach § 88 zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person zu führen, wenn ein solches Beratungsgespräch als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird. Wer geschäftsmäßig an oder in einem Gebäude Arbeiten im Sinne des Satzes 3 für den Eigentümer durchführen will, hat bei Abgabe eines Angebots auf die Pflicht zur Führung eines Beratungsgesprächs schriftlich hinzuweisen.

(2) Gebäude, die bis zum 31. Dezember 2024 im Sinne des Satzes 1 geändert werden, um sie zur Unterbringung von Geflüchteten zu nutzen, sind von den Anforderungen des § 48 befreit. Die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach den anerkannten Regeln der Technik sind einzuhalten. Der Bauherr hat die Änderung zum Zweck der in Satz 5 genannten Nutzung der nach Landesrecht zuständigen Behörde
auf Verlangen nachzuweisen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Ein- und Zweifamilienhäuser.

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Melita Tuschinski, Dipl.-Ing. UT Austin, Freie Architektin, Stuttgart