(1) Wird ein
Energieausweis für ein zu errichtendes Gebäude auf
der Grundlage des berechneten Energiebedarfs
ausgestellt, sind die Ergebnisse der nach den
§§ 15
und 16
oder nach den
§§ 18
und
19 erforderlichen Berechnungen zugrunde zu
legen. In den Fällen des
§ 31 Absatz 1 sind die Kennwerte zu verwenden,
die in den Bekanntmachungen nach
§ 31 Absatz 2 der jeweils zutreffenden
Ausstattungsvariante zugewiesen sind.
(2) Wird ein Energieausweis für ein bestehendes
Gebäude auf der Grundlage des berechneten
Energiebedarfs ausgestellt, ist auf die
erforderlichen Berechnungen
§ 50 Absatz 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
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