(1) Wird ein
Energieausweis für ein zu errichtendes Gebäude auf
der Grundlage des berechneten Energiebedarfs
ausgestellt, sind die Ergebnisse der nach den
§§ 15
und 16
oder nach den
§§ 18
und
19 erforderlichen Berechnungen zugrunde zu
legen. In den Fällen des
§ 31 Absatz 1 sind die Kennwerte zu verwenden,
die in den Bekanntmachungen nach
§ 31 Absatz 2 der jeweils zutreffenden
Ausstattungsvariante zugewiesen sind.
(2) Wird ein Energieausweis für ein bestehendes
Gebäude auf der Grundlage des berechneten
Energiebedarfs ausgestellt, ist auf die
erforderlichen Berechnungen
§ 50 Absatz 3 und 4 entsprechend anzuwenden.

Diese Praxisbeispiele
könnten Sie auch interessieren:

Über unseren GEG-Newsletter erfahren Sie kurz und
bündig wie der aktuelle Stand der Fortschreibung
des Energieeinsparrechts für Gebäude ist und
erhalten Hinweise zu nützlichen Fachinfos
und Praxis-Hilfen.
|
Experten-Newsletter abonnieren
|