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GEG wird bereits 2022 novelliert GEG | Nachrichten | > 15.07.2021

GEG wird bereits 2022 novelliert und weitere
geplante Maßnahmen im Gebäudebereich

--> Das Klimaschutz-Sofortprogramm des Bundes

© Collage: M. Tuschinski, © Foto: ag visuell - Fotolia.com


Kurzinfo: Die EU soll bis 2050 klimaneutral werden. Dafür hat die EU-Kommission ihre Ziele zur Minderung der Treibhausgasemissionen bis 2030 angepasst. Im Vergleich zu 1990 müssten die Emissionen in der EU bis 2030 um 55 Prozent sinken. Die Bundesregierung hat das Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) in diesem Sinne novelliert. Parallel dazu hat sie auch den "Klimapakt Deutschland" beschlossen, um die Ziele des Gesetzes zu erreichen. Der Pakt umfasst auch die Maßnahmen des "Klimaschutz-Sofortprogramms 2022". Diese betreffen auch Gebäudebereich. Inzwischen ist der Entwurf bekannt geworden. Wir haben für Sie die wichtigsten Aspekte kurz zusammengefasst:

Aufzählung

GEG: Neubaustandard bereits 2023 anheben

Aufzählung

Wärmepumpen: Spezielles Förderprogramm ab 2021

Aufzählung

BEG: Bundesförderung Energieeffiziente Gebäude

Aufzählung

Weiterbildung und Energieberatung wird gefördert

Aufzählung

CO2-Bepreisung: Die Kosten werden aufgeteilt

Aufzählung

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1. GEG: Neubaustandard bereits ab 2023 anheben

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) sieht im § 9 (Überprüfung der Anforderungen an zu errichtende und bestehende Gebäude) vor, dass die zuständigen Bundesministerien BMWi und BMI im Jahr 2023 die Anforderungen für Neubau und Bestand überprüfen. Die wichtigsten Absichten im Rahmen des "Klimaschutz Sofortprogramms 2022" kurzgefasst:

  • GEG-Überprüfung: Die zuständigen Bundesministerien überprüfen das GEG bereits im Jahr 2022.

  • GEG-Erneuerung: Die zuständigen Gremien nutzen diesen Anlass für eine grundsätzliche Novelle des Gesetzes nutzen.

  • GEG-Anforderungen: Die Systematik der Anforderungen des GEG und das Wirtschaftlichkeitsgebot werden im Hinblick auf Klimafolgekosten modernisiert.

  • GEG-Neubaustandard: Der bisherige Förderstandard Effizienzhaus EH-55 wird ab 2023 zum Neubaustandard für alle Gebäude. Ab 2025 wird der EH-40-Standard für Neubau Pflicht.

  • EE-Pflichten Neubau: Alle Neubauten müssen auch Photovoltaik PV-Anlagen bzw. thermische Solaranlagen nutzen.

  • Anforderungen im Bestand: Um die Ziele des Klimaschutzes zu erreichen wird die GEG-Novelle auch wirksame Mindesteffizienzanforderungen an Bestandsgebäude umfassen.

  • EE-Pflichten Bestand: Bei größeren Dachsanierungen wird auch eine PV- bzw. Solarthermie-Installationspflicht eingeführt.

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2. Förderprogramm Wärmepumpe bereits ab 2021

Die Bundesregierung sieht in elektrischen Wärmepumpen die wichtigste, zukunftsfähige Wärmetechnologie im Gebäudebestand. Deshalb will der Bund diese Technik in den nächsten Jahren bis 2025 verstärkt fördern. Der nationale CO2-Preis für Wärme wird steigen. Es ist beabsichtigt, dass der Strompreis sinkt. Diese Konstellation soll in der Vision des Bundes die langfristigen wirtschaftlichen und ökologischen Vorteile der Wärmepumpen für Eigentümer zunehmend verdeutlichen. 

Kurzfristig gesehen, würden konventionelle Wärmeerzeuger heute oft noch vorteilhaft erscheinen. Dieses läge daran, dass sie mit geringeren Investitionskosten verbunden sind. Das Förderprogramm soll die Differenz der Investitionskosten für Wärmepumpen gegenüber konventionellen Wärmeerzeugern ausgleichen. Eine zusätzliche, befristete BEG-Prämienförderung soll diese Rolle übernehmen. Der Bund hofft, dass dadurch diese Schlüsseltechnologie für Eigentümer attraktiver wird. Die Prämie soll an die Förderung für einen Sanierungsfahrplan (SFP) für das Gebäude anknüpfen. Davon sollen auch die Hersteller von Wärmepumpen profitieren, sowie Energieberater und Handwerker. Die Wohnungswirtschaft könnte dadurch mehr Praxiserfahrungen mit dieser Technologie sammeln. Diese Maßnahme soll der Bund möglichst noch in diesem Jahr einführen und bis Ende 2025 befristen.

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3. BEG: Bundesförderung Energieeffiziente Gebäude

Das neue BEG-Förderprogramm hat 2021 ein wahre Antragsflut ausgelöst. Deshalb müssten die Haushaltsmittel in 2022 und 2023 dafür deutlich steigen. Das Klimaschutz-Sofortprogramm sieht folgende Fördermaßnahmen vor:

  • Förderstandards entfallen: Die bisherigen Förderstandards KfW-100 und KfW-85 im Bestand sollen entfallen.

  • Förderanstieg Gebäude: Die Förderung soll die folgenden Pakete stärken: EE- (erneuerbare Energie), NH- (Nachhaltigkeit) und Plus-Pakete.

  • Förderanstieg Bausubstanz: Der Fördersatz für Dämmmaßnahmen soll in der Bundesförderung Energieeffiziente Gebäude (BEG) um 10 Prozentpunkte steigen.

  • Förderstopp 2023: Der Bund fördert ab ab 2023 keine fossilen Heizungen mehr. Die "Renewable ready"-Förderung (übersetzt: "bereit für erneuerbare") läuft auch spätestens 2023 aus.

  • Steigende Hybridförderung: Der EE-Mindestanteil geförderter Hybridlösungen soll ab 2025 auf mindestens 55 Prozent steigen.

  • Fördersenkung Biomassekessel: Die Fördersätze für Biomassekessel sollen im Verhältnis zu anderen erneuerbaren Lösungen sinken, um Fehlanreize in diesem Bereich zu vermeiden.

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4. Weiterbildung und Energieberatung wird gefördert

Der Umbau des Gebäudebestands wird neue Kompetenzen und Fähigkeiten von Energieberatern, Planern und Handwerkern erfordern. Daher sieht der Klimapakt folgende Sofort-Maßnahmen in diesem Bereich vor:

  • Weiterbildungsförderung: Der Bund will zusätzliche Aus- und Weiterbildungen für Effizienzexperten und Handwerker fördern.

  • Sanierungsfahrplan: Beratungsinstrumente wie der individuelle Sanierungsfahrplan (ISFP) will der Bund stärken. Auch wird überlegt, wie man individuelle Sanierungsfahrpläne bei gleichzeitiger Förderung verpflichtend vorschreiben könnte. Diese Maßnahme soll spätestens im Jahr 2022 eingeführt werden.

  • Beratung: Auch weitere Beratungsangebote will der Bund stärken.

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5. Kosten aus der CO2-Bepreisung werden aufgeteilt

Der beschlossene Klimapakt sieht vor, dass sich Vermieter und Mieter die Kosten des nationalen CO2-Preises zu je 50 Prozent teilen. Bisher müssen die Mieter diese Kosten alleine tragen, obwohl sie über die Art der Heizung und den energetischen Zustand des Gebäudes nicht mitbestimmen.

Diese neue Aufteilung der Kosten soll Mieter zu einem energieeffizienten Verhalten und Vermieter zu Investitionen in klimaschonende Heizungssysteme bzw. energetische Sanierung des Gebäudes anregen. Für diese Änderung der Gesetzeslagen müssten jedoch zunächst etliche Regelungen novelliert werden: das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das Brennstoff-Emissionshandelsgesetz (BEHG), das GEG sowie die Verordnungen für Heiz- und Betriebskosten.

Lesen Sie dazu auch über das Klimaschutz-Sofortprogramm des Bundes

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Melita Tuschinski, Dipl.-Ing. UT Austin, Freie Architektin, Stuttgart