Kurzinfo:
Heute, den 23. Juni
2021, beschließt das Bundeskabinett über den
Bundeshaushalt 2022. Dazu gehört auch
das "Klimaschutz-Sofortprogramm 2022".
Zum Gebäudebereich sieht das Programm folgende
Maßnahmen vor. Überblick und Links zu
folgenden Aspekten:
Das Gesetz:
Seit dem 18. Dezember 2019 ist das
Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) in Kraft. Es
soll gewährleisten, dass Deutschland seine
nationalen Klimaschutzziele und die europäischen
Vorgaben erfüllt. Zugrunde liegen dem Gesetz die
internationalen Abkommen von Paris
(Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen)
und New York (Klimagipfel der Vereinten Nationen
2019). Beim Ersten ist das Ziel, die globalen
Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2
Grad Celsius und möglichst auf 1,5 Grad Celsius
gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu senken.
Das Zweite zielt auf die Treibhausgasneutralität
bis 2050 als langfristiges Ziel. Das Gesetz legt
auch Höchstwerte für die erlaubte jährliche
Emissionsmenge für bestimmte Sektoren fest. Sie
sind in Millionen Tonnen CO2-Äquivalent
angegeben. Dazu zählen auch Verkehr, Industrie,
Gebäude usw. Für den Gebäudebereich sind
beispielsweise folgende jährlichen Mengen - in
Millionen Tonnen CO2-Äquivalent -
erlaubt:
Jahr |
2022 |
2026 |
2030 |
Max.
Emission |
108 |
89 |
70 |

Die Europäische Union zielt darauf bis zum Jahr
2030 die Treibhausgasemissionen um 30 %
gegenüber dem Stand von 2005 zu mindern. Dazu
gilt seit Juni 2018 die "Verordnung
(EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Festlegung verbindlicher
nationaler Jahresziele für die Reduzierung der
Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030
als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks
Erfüllung der Verpflichtungen aus dem
Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der
Verordnung (EU)". Sie regelt die Pflichten
der Mitgliedsstaaten wie sie ihre Emissionen
zukünftig mindern. Auch schreibt sie vor, wie
die Fortschritte der Mitgliedstaaten bewertet
werden. In Anhang I listet die Verordnung die
Ziele der Mitgliedstaaten die
Treibhausgasemissionen zu mindern. Sie sind für
das Jahr 2030 in Prozenten angegeben, in Bezug
auf das Jahr 2005. So soll Deutschland bis 2030
die Emission von Treibhausgasen um 38 Prozent im
Vergleich zu 2005 verringern.

Inzwischen erhöht
die Europäische Union im Dezember 2020 ihr
2030-Klimaschutzziel von 40% auf netto 55%.
Diese Größen beziehen sich auf das Niveau von
1990. Die bisherigen Regeln müssen folglich
angepasst werden. Dazu gehört auch die
EU-Klimaschutzverordnung. Eine Vorab-Folgenabschätzung der EU-Kommission
benennt verschiedene Optionen zum Fortschreiben
der Regeln. Sie verknüpft diese auch recht eng
mit Überlegungen zur Ergänzung des
Emissionshandelssystems. Die Studie "Revision
der EU-Klimaschutz-Verordnung" stellt diese
Optionen vor und schildert die möglichen
Auswirkungen auf die Emissionsminderungen. Das
Bundesumweltamt veröffentlicht diese Studie im
April 2021. Beteiligt sind Wissenschaftler vom
Fraunhofer Institut für System und
Innovationsforschung (ISI), Karlsruhe und vom
Ecologic Institut, Berlin.

Die Lawine - die
letztendlich auch zum Klimaschutzsofortprogramm
führt - bringt eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts ins Rollen. (Siehe
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. März
2021 - 1 BvR 2656/18 -, Rn. 1-270.) Die
Kernaussage lautet: Die Regelungen des
Klimaschutzgesetzes über die nationalen
Klimaschutzziele und die bis zum Jahr 2030
zulässigen Jahresemissionsmengen sind insofern
mit Grundrechten unvereinbar, als hinreichende
Maßgaben für die weitere Emissionsreduktion ab
dem Jahr 2031 fehlen.
Die zum Teil noch sehr jungen
Beschwerdeführenden fühlen sich durch die
angegriffenen Bestimmungen in ihren
Freiheitsrechten verletzt. Die Vorschriften
verschieben hohe Emissionsminderungslasten
unumkehrbar auf Zeiträume nach 2030. Dass
Treibhausgasemissionen gemindert werden müssen,
folgt auch aus dem Grundgesetz... Der
Gesetzgeber ist verpflichtet, die Fortschreibung
der Minderungsziele der Treibhausgasemissionen
für Zeiträume nach 2030 bis zum 31. Dezember
2022 näher zu regeln. Weitere Details erläutert
die
Pressemeldung vom 29. April 2021.

Am 5. Mai 2021 vermeldet die
Bundesumweltministerin Svenja Schulze zufrieden,
dass sie gemeinsam mit dem Bundesfinanzminister
Olaf Scholz einen Entwurf für ein überarbeitetes
Klimaschutzgesetz vorgelegt haben. Konkret sieht
der Entwurf folgende Ziele für die
Treibhausgasemissionen vor: 65 Prozent Minderung
bis 2030 (statt bisher 55 Prozent), 88 Prozent
Minderung bis 2040 sowie Klimaneutralität bis
2045.

Bild:
Bundesumweltministerin Svenja Schulze.
© Foto: BMU/photothek/Thomas Trutschel
Die
Bundesministerien zeigt sich überzeugt: "Mit
diesem Entwurf haben wir uns Ziele gesetzt, die
sehr ambitioniert, aber eben auch erreichbar
sind. Der Entwurf folgt der Wissenschaft und
berücksichtigt die Interessen kommender
Generationen, da anders als früher die größten
Schritte beim Klimaschutz nicht mehr in die
Zukunft verschoben werden." Eine Woche
darauf, am 12. Mai 2021 passiert die
Gesetzesnovelle das Bundeskabinett. Inzwischen
stimmt der Bundestag für das "Erste
Gesetz zur Änderung des
Bundes-Klimaschutzgesetzes". Der Bundesrat
ruft den Vermittlungsausschuss auch nicht an.
Somit wird die KSG-Novelle demnächst in einem
weiteren Schritt verkündet und in Kraft treten.

6.
Der neue "Klimapakt Deutschland"
Begleitend zur
KSG-Novelle verabschiedet die Bundesregierung am
12. Mai 2021 in der Kabinettssitzung auch eine
Erklärung zum „Klimapakt
Deutschland". Sie ergänzt als Anlage der
KSG-Novelle. Um die Ziele den novellierten
Klimaschutzgesetzes 2021 zu erreichen, sind
zahlreiche unterstützende Maßnahmen in den
verschiedenen Sektoren notwendig. Die
Bundesregierung kündigt hierzu ein
Sofortprogramm an. Die Maßnahmen sollen
insbesondere den Bereichen Industrie,
klimafreundliche Mobilität, Landwirtschaft und
Gebäude zugutekommen. Sie sieht ein zusätzliches
Fördervolumen im Umfang von bis zu 8 Milliarden
Euro dafür vor.

Am 23. Juni 2021
ist es dann soweit: Das Bundeskabinett
beschließt das "Klimaschutz-Sofortprogramm
2022" zusammen mit dem Entwurf für den
Bundeshaushalt 2022. Der Gebäudebereich soll
zusätzlich von 5,50 Milliarden Euro von den
insgesamt 8 Milliarden Euro profitieren. Damit
fällt auf ihn der überragende Anteil. Bis 2025
soll dieser Betrag die energetische Sanierung
von Wohngebäuden, den klimafreundlichen Neubau
und die Sanierung von Sozialwohnungen fördern.
Gleichzeitig sollen die energetischen
Mindeststandards für neue Gebäude angehoben
werden.
|
Download Klimaschutz-Sofortprogramm 2022

8.
Maßnahmen im Gebäudesektor
-
Bundesförderung
energieeffiziente Gebäude (BEG)
Die große klimapolitische Herausforderung im
Gebäudesektor liegt in den Bestandsgebäuden. Zur
auskömmlichen Finanzierung des BEG werden die
Haushaltsmittel in 2022 und 2023 erhöht. Aus den
Förderprogrammen des Bundes werden ab 2023 keine
Heizungen mehr gefördert, die ausschließlich mit
fossilen Brennstoffen betrieben werden können.
-
Klimagerechter
sozialer Wohnungsbau
Die Bundesfinanzhilfen für den sozialen
Wohnungsbau werden erhöht. Die zusätzlichen
Mittel werden für einen energetisch
hochwertigen Neubau oder für die energetische
Modernisierung von Sozialwohnungen eingesetzt.
Dies trägt zur Vereinbarkeit von Klimaschutz und
der Bezahlbarkeit des Wohnens – einer– einer
Grundvoraussetzung für den Erhalt des sozialen
Zusammenhalts – bei.
-
Überprüfung des
GEG
Die Überprüfung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)
wird auf 2022 vorgezogen und für eine
weitergehende Novelle genutzt. Hierbei wird auch
eine Modernisierung der Anforderungssystematik
des GEG untersucht. Neubaustandards werden
angehoben.
Lesen Sie dazu was sich ändern soll:
Klimaschutz-Sofortprogramm 2022
- Maßnahmen im Gebäudebereich

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