(1)
Ein Energieausweis muss mindestens folgende Angaben
zur Ausweisart und zum Gebäude enthalten:
-
Fassung dieses
Gesetzes, auf deren Grundlage der Energieausweis
erstellt wird,
-
Energiebedarfsausweis im Sinne des
§ 81
oder Energieverbrauchsausweis im Sinne des
§
82 mit Hinweisen zu den Aussagen der
jeweiligen Ausweisart über die energetische
Qualität des Gebäudes,
-
Ablaufdatum des
Energieausweises,
-
Registriernummer,
-
Anschrift des
Gebäudes,
-
Art des Gebäudes:
Wohngebäude oder Nichtwohngebäude,
-
bei einem
Wohngebäude: Gebäudetyp,
-
bei einem
Nichtwohngebäude: Hauptnutzung oder
Gebäudekategorie,
-
im Falle des
§ 79 Absatz 2 Satz 2: Gebäudeteil,
-
Baujahr des
Gebäudes,
-
Baujahr des
Wärmeerzeugers; bei einer Fern- oder
Nahwärmeversorgung: Baujahr der Übergabestation,
-
bei einem
Wohngebäude: Anzahl der Wohnungen und
Gebäudenutzfläche; bei Ermittlung der
Gebäudenutzfläche aus der Wohnfläche gemäß
§
82 Absatz 2 Satz 4 ist darauf hinzuweisen,
-
bei einem
Nichtwohngebäude: Nettogrundfläche,
-
wesentliche
Energieträger für Heizung und Warmwasser,
-
Art der genutzten
erneuerbaren Energien zur Erfüllung der
Anforderungen nach § 71 Absatz 1,
-
Art der Lüftung
und, falls vorhanden, Art der Kühlung,
-
inspektionspflichtige Klimaanlagen oder
kombinierte Lüftungs- und Klimaanlage im Sinne
des § 74
und Fälligkeitsdatum der nächsten Inspektion,
-
der Anlass der
Ausstellung des Energieausweises,
-
Durchführung der
Datenerhebung durch Eigentümer oder Aussteller,
-
Name, Anschrift
und Berufsbezeichnung des Ausstellers,
Ausstellungsdatum und Unterschrift des
Ausstellers.
(2)
Ein Energiebedarfsausweis im Sinne des
§ 81
muss zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1
mindestens folgende Angaben enthalten:
-
bei Neubau eines
Wohn- oder Nichtwohngebäudes: Ergebnisse der
nach
§
81 Absatz 1 Satz 1 erforderlichen
Berechnungen, einschließlich der
Anforderungswerte, oder im Fall des
§
81 Absatz 1 Satz 2 die in der Bekanntmachung
nach
§ 31 Absatz 2 genannten Kennwerte und nach
Maßgabe von Absatz 6 die sich
aus dem Jahres-Primärenergiebedarf ergebenden
Treibhausgasemissionen, ausgewiesen als
äquivalente Kohlendioxidemissionen, in Kilogramm
pro Jahr und Quadratmeter der Gebäudenutzfläche
bei Wohngebäuden oder der Nettogrundfläche bei
Nichtwohngebäuden,
-
in den Fällen des
§ 80 Absatz 2 bei bestehenden Wohn- oder
Nichtwohngebäuden: Ergebnisse der nach
§
81 Absatz 2 erforderlichen Berechnungen,
einschließlich der Anforderungswerte, und nach
Maßgabe von Absatz 6 die sich
aus dem Jahres-Primärenergiebedarf ergebenden
Treibhausgasemissionen, ausgewiesen als
äquivalente Kohlendioxidemissionen, in Kilogramm
pro Jahr und Quadratmeter der Gebäudenutzfläche
bei Wohngebäuden oder der Nettogrundfläche bei
Nichtwohngebäuden,
-
bei Neubau eines
Wohn- oder Nichtwohngebäudes: Einhaltung des
sommerlichen Wärmeschutzes,
-
das für die
Energiebedarfsrechnung verwendete Verfahren:
a) Verfahren nach den
§§ 20,
21,
b) Modellgebäudeverfahren nach
§ 31,
c) Verfahren nach
§ 32 oder
d) Vereinfachungen nach
§ 50 Absatz 4,
-
bei einem
Wohngebäude: der Endenergiebedarf für
Wärme,
-
bei einem
Wohngebäude: Vergleichswerte für Endenergie,
-
bei einem
Nichtwohngebäude: der Endenergiebedarf
für Wärme und der Endenergiebedarf für Strom,
-
bei einem
Nichtwohngebäude: Gebäudezonen mit jeweiliger
Nettogrundfläche und deren Anteil an der
gesamten Nettogrundfläche,
-
bei einem
Nichtwohngebäude: Aufteilung des jährlichen
Endenergiebedarfs auf Heizung, Warmwasser,
eingebaute Beleuchtung, Lüftung, Kühlung
einschließlich Befeuchtung.
(3)
Ein Energieverbrauchsausweis im Sinne des
§ 82
muss zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1
mindestens folgende Angaben enthalten:
-
bei einem
Wohngebäude: Endenergie- und
Primärenergieverbrauch des Gebäudes für Heizung
und Warmwasser entsprechend den Berechnungen
nach
§ 82 Absatz 1,
2 Satz 1 und
Absatz 3 in Kilowattstunden pro Jahr und
Quadratmeter Gebäudenutzfläche und nach Maßgabe
von Absatz 6 die sich aus dem
Primärenergieverbrauch ergebenden
Treibhausgasemissionen, ausgewiesen als
äquivalente Kohlendioxidemissionen, in Kilogramm
pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche,
-
bei einem
Nichtwohngebäude: Endenergieverbrauch des
Gebäudes für Wärme und Endenergieverbrauch für
den zur Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung
und zur Lüftung und für die eingebaute
Beleuchtung eingesetzten Strom sowie
Primärenergieverbrauch entsprechend den
Berechnungen nach
§ 82 Absatz 1,
2 Satz 5 und
Absatz 3 in Kilowattstunden pro Jahr
und Quadratmeter Nettogrundfläche und nach
Maßgabe von Absatz 6 die sich
aus dem Primärenergieverbrauch ergebenden
Treibhausgasemissionen, ausgewiesen als
äquivalente Kohlendioxidemissionen, in Kilogramm
pro Jahr und Quadratmeter Nettogrundfläche des
Gebäudes,
-
Daten zur
Verbrauchserfassung, einschließlich Angaben zu
Leerständen,
-
bei einem
Nichtwohngebäude: Gebäudenutzung,
-
bei einem
Wohngebäude: Vergleichswerte für Endenergie,
-
bei einem
Nichtwohngebäude: Vergleichswerte für den
Energieverbrauch, die jeweils vom
Bundesministerium
für Wirtschaft und
Klimaschutz gemeinsam mit dem
Bundesministerium für
Wohnen, Stadtentwicklung
und Bauwesen
im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind.
(4)
Modernisierungsempfehlungen nach
§ 84 sind Bestandteil der Energieausweise.
(5)
Ein Energieausweis ist vom Aussteller unter Angabe
seines Namens, seiner Anschrift und
Berufsbezeichnung sowie des Ausstellungsdatums
eigenhändig oder durch Nachbildung der Unterschrift
zu unterschreiben.
(6)
Zur Ermittlung der Treibhausgasemissionen für die
nach Absatz 2 Nummer 1 und 2
sowie nach Absatz 3 Nummer 1 und 2
zu machenden Angaben sind die Berechnungsregelungen
und Emissionsfaktoren der
Anlage 9 anzuwenden.
(7)
Vor Übergabe des neu ausgestellten Energieausweises
an den Eigentümer hat der Aussteller die nach
§ 98 Absatz
2 zugeteilte Registriernummer einzutragen.
(8)
Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz
erstellt gemeinsam mit dem
Bundesministerium für
Wohnen, Stadtentwicklung
und Bauwesen
Muster zu den
Energiebedarfs- und den Energieverbrauchsausweisen,
nach denen Energieausweise auszustellen sind, sowie
Muster für den Aushang von Energieausweisen nach
§ 80 Absatz 6 und 7 und macht diese im
Bundesanzeiger bekannt.
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