(1) Eine
Wärmepumpen-Hybridheizung, bestehend aus einer
elektrisch angetriebenen Wärmepumpe in Kombination
mit einer Gas-, Biomasse- oder
Flüssigbrennstofffeuerung, darf nur eingebaut oder
aufgestellt und betrieben werden, wenn die
Anforderungen nach den Sätzen 2 und 3 erfüllt sind.
Die Anforderungen des
§ 71 Absatz 1 gelten als
erfüllt, wenn
-
der Betrieb für Raumwärme oder Raumwärme und
Warmwasser bivalent parallel oder bivalent
teilparallel oder bivalent alternativ mit
Vorrang für die Wärmepumpe erfolgt, so dass der
Spitzenlasterzeuger nur eingesetzt wird, wenn
der Wärmebedarf nicht mehr von der Wärmepumpe
gedeckt werden kann,
-
die einzelnen Wärmeerzeuger, aus denen die
Wärmepumpen-Hybridheizung kombiniert ist, über
eine gemeinsame, fernansprechbare Steuerung
verfügen und
-
der Spitzenlasterzeuger im Fall des Einsatzes
von gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen ein
Brennwertkessel ist.
Im Fall des
§ 71 Absatz 3
Satz 1 Nummer 6 muss zusätzlich die thermische
Leistung der Wärmepumpe bei bivalent parallelem
oder bivalent teilparallelem Betrieb mindestens
30 Prozent der Heizlast, bei bivalent
alternativem Betrieb mindestens 40 Prozent des
von der Wärmepumpen-Hybridheizung versorgten
Gebäudes oder Gebäudeteils betragen. Die
Anforderung nach Satz 2 gilt als erfüllt, wenn
die Leistung der Wärmepumpe beim Teillastpunkt A
nach der
DIN EN 14825
4 bei bivalent parallelem
oder bivalent teilparallelem Betrieb mindestens
30 Prozent oder bei bivalent alternativem
Betrieb mindestens 40 Prozent der Leistung des
Spitzenlasterzeugers entspricht.
(2) Eine
Solarthermie-Hybridheizung, bestehend aus einer
solarthermischen Anlage und in Kombination mit einer
Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung, darf
nur eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden,
wenn die Anforderungen nach den Absätzen 3
bis 5
erfüllt sind.
(3) Die solarthermische Anlage
muss mindestens folgende Aperturflächen erreichen:
-
bei Wohngebäuden mit höchstens zwei
Wohneinheiten eine Fläche von mindestens 0,07
Quadratmetern Aperturfläche je Quadratmeter
Nutzfläche oder
-
bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten
oder Nichtwohngebäuden eine Fläche von
mindestens 0,06 Quadratmetern Aperturfläche je
Quadratmeter Nutzfläche.
Beim
Einsatz von Vakuumröhrenkollektoren verringert sich
die Mindestfläche um 20 Prozent.
(4) Im Fall einer
Solarthermie-Hybridheizung nach Absatz 2 muss bei
der Biomasse-, Gas- oder Flüssigbrennstofffeuerung
ein Anteil von mindestens 60 Prozent der aus der
Biomasse-, Gas- oder Flüssigbrennstofffeuerung
bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem oder
blauem Wasserstoff einschließlich daraus
hergestellter Derivate erzeugt werden.
(5) Sofern eine solarthermische
Anlage mit kleinerer Aperturfläche als der in
Absatz
3 genannten eingesetzt wird, ist die Reduktion der
Anforderung an den Anteil von mit der Anlage
bereitgestellter Wärme aus Biomasse oder grünem oder
blauem Wasserstoff einschließlich daraus
hergestellter Derivate nach Absatz 3 von 65 Prozent
auf 60 Prozent entsprechend dem Anteil der
eingesetzten Aperturfläche an der in Absatz 3
genannten Aperturfläche zu mindern.
Fußnote 4: DIN EN 14825,
Ausgabe Juli 2019, die bei der Beuth Verlag GmbH,
Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patentamt
archivmäßig gesichert ist.

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