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Kurzinfo: In diesem Praxisbeispiel handelt es sich um die
Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG 2024) an eine Wärmepumpen- oder
eine Solarthermie-Hybridheizung. In § 71h, Absatz (5) heißt es dazu: „Sofern
eine solarthermische Anlage mit kleinerer Aperturfläche als der in Absatz 3
genannten eingesetzt wird, ist die Reduktion der Anforderung an den Anteil von
mit der Anlage bereitgestellter Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem
Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate nach Absatz 3 von 65
Prozent auf 60 Prozent entsprechend dem Anteil der eingesetzten Aperturfläche an
der in Absatz 3 genannten Aperturfläche zu mindern."
Diese Anforderung könnte folgendermaßen interpretiert werden:
Wenn die Aperturfläche der Solarthermieanlage wie in Absatz 3 ausgeführt wird,
darf der Heizungskessel 65 % des Gesamtwärmebedarfs liefern. Wenn die
Aperturfläche der Solarthermieanlage jedoch die Werte von Absatz 3 NICHT
erfüllt, muss der Anteil des Heizungskessels auf 60 % des Gesamtwärmebedarf
reduziert werden. Das heißt, die Solarthermieanlage bringt weniger Energie, weil
die Aperturfläche kleiner ist als in Absatz 3 vorgegeben und der Heizungskessel
darf weniger Energie beitragen, als wenn die Aperturfläche eingehalten werden
würde. Als Schlussfolgerung würde man daraus verstehen, dass das Gebäude nicht
genügend Wärmeenergie aus den beiden Anlagen erhalten kann und somit nicht die
benötigte Innenlufttemperatur erreicht.
Fragen: Ist die dargestellte Interpretation
sachlich korrekt im Sinne des GEG 2024?
Antwort:
25.03.2024 - wenn Sie unseren Premium-Zugang GEG-info | EnEV-online abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:
GEG
2024: Rolle der Aperturfläche von Solarthermieanlagen bei den
Anforderungen zur Gebäudeheizung
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Aspekte:
Gebäudeenergiegesetz, GEG, 2024, § 71h, Solarthermie,
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Brennstoff, Reduktion, Bonus, Konsequenz
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