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Kurzinfo: Laut GEG 2024 darf man eine neue Heizungsanlage in
einem Gebäude nur einbauen oder aufstellen – mit der Absicht sie in Betrieb zu
nehmen – wenn diese mindestens 65 Prozent (%) ihrer bereitgestellten Wärme
aufgrund erneuerbarer Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugt. Im § 71
(Anforderungen an eine Heizungsanlage) schreibt das Gesetz dies vor. Die
zusätzlichen Details regelt das GEG 2024 in den Paragrafen (§ 71a bis § 73).
Das vorliegende Praxisbeispiel bezieht sich auf den § 71h
(Anforderungen an eine Wärmepumpen- oder eine Solarthermie-Hybridheizung). Eine
Wärmepumpen-Hybridheizung besteht beispielsweise aus einer elektrisch
angetriebenen Wärmepumpe in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder
Flüssigbrennstofffeuerung. Das GEG 2024 schreibt vor, wie der Betrieb und die
thermische Leistung der Wärmepumpe ggf. sein muss. Dabei verweist das Gesetz auf
die Norm DIN EN 14825:2019-07 (Luftkonditionierer, Flüssigkeitskühlsätze und
Wärmepumpen mit elektrisch angetriebenen Verdichtern zur Raumbeheizung und
-kühlung - Prüfung und Leistungsbemessung unter Teillastbedingungen und
Berechnung der jahreszeitbedingten Leistungszahl).
Die Fragestellung zum Praxisbeispiel betrifft die Vorlauftemperatur
bei der Auswahl einer Wärmepumpe nach GEG 2024 § 71h, ausgelegt für 30 oder 40 %
der Heizlast. Der Auslegungspunkt A nach der DIN EN 14825 definiere nur eine
Außentemperatur von -7° C. Es stellt sich die Frage, ob diese Annahme sachlich
richtig ist und worauf es ankommt.
Frage: Bei welcher Vorlauftemperatur soll
die Auswahl einer Wärmepumpe nach GEG 2024 § 71h (für 30 oder 40% der Heizlast)
ausgelegt werden?
Antwort:
25.10.2024 - wenn Sie unseren Premium-Zugang GEG-info | EnEV-online abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:
GEG
2024: Wärmepumpen- oder Solarthermie-Hybrid-heizung für 30 oder
40 Prozent (%) Heizlast auslegen
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Aspekte:
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