(1) Bis zum 31.
Dezember 2023 können die nach Landesrecht
zuständigen Behörden auf Antrag nach
§ 102 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1
-
von den
Anforderungen des
§ 10 Absatz 2 befreien, wenn
-
ein
Wohngebäude so errichtet wird, dass die
Treibhausgasemissionen des Gebäudes
gleichwertig begrenzt werden und der
Höchstwert des Jahres-Endenergiebedarfs für
Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und
Kühlung das 0,75fache des auf die
Gebäudenutzfläche bezogenen Wertes des
Jahres-Endenergiebedarfs eines
Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie,
Gebäudenutzfläche und Ausrichtung wie das zu
errichtende Gebäude aufweist und der
technischen Referenzausführung der
Anlage 1
entspricht, nicht überschreitet oder
-
ein
Nichtwohngebäude so errichtet wird, dass die
Treibhausgasemissionen des Gebäudes
gleichwertig begrenzt werden und der
Höchstwert des Jahres-Endenergiebedarfs für
Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung,
Kühlung und eingebaute Beleuchtung das
0,75fache des auf die Nettogrundfläche
bezogenen Wertes des
Jahres-Endenergiebedarfs eines
Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie,
Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung,
einschließlich der Anordnung der
Nutzungseinheiten, wie das zu errichtende
Gebäude aufweist und der technischen
Referenzausführung der
Anlage 2 entspricht,
nicht überschreitet oder
-
von den
Anforderungen des
§ 50 Absatz 1 in Verbindung
mit
§ 48 befreien, wenn
-
ein
Wohngebäude so geändert wird, dass die
Treibhausgasemissionen des Gebäudes
gleichwertig begrenzt werden und der
Jahres-Endenergiebedarf für Heizung,
Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung das
1,4fache des auf die Gebäudenutzfläche
bezogenen Wertes des
Jahres-Endenergiebedarfs eines
Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie,
Gebäudenutzfläche und Ausrichtung wie das
geänderte Gebäude aufweist und der
technischen Referenzausführung der
Anlage 1
entspricht, nicht überschreitet oder
-
ein
Nichtwohngebäude so geändert wird, dass die
Treibhausgasemissionen des Gebäudes
gleichwertig begrenzt werden und der
Jahres-Endenergiebedarf für Heizung,
Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und
eingebaute Beleuchtung das 1,4fache des auf
die Nettogrundfläche bezogenen Wertes des
Jahres-Endenergiebedarfs eines
Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie,
Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung,
einschließlich der Anordnung der
Nutzungseinheiten, wie das geänderte Gebäude
aufweist und der technischen
Referenzausführung der
Anlage 2 entspricht,
nicht überschreitet.
Die technische
Referenzausführung in den
Nummern 1.13 bis 9 der
Anlage 2 ist nur insoweit zu berücksichtigen,
wie eines der dort genannten Systeme in dem zu
errichtenden Gebäude ausgeführt wird oder in dem
geänderten Gebäude ausgeführt ist. In den Fällen
des Satzes 1 Nummer 1 darf der spezifische, auf
die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene
Transmissionswärmeverlust eines zu errichtenden
Wohngebäudes das 1,2fache des entsprechenden
Wertes eines Referenzgebäudes nach der
Anlage 1
und ein zu errichtendes Nichtwohngebäude das
1,25fache der Höchstwerte der mittleren
Wärmedurchgangskoeffizienten der
wärmeübertragenden Umfassungsfläche nach der
Anlage 3 nicht überschreiten.
(2) Der Antragsteller
hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde
spätestens ein Jahr nach Abschluss der Maßnahme nach
Absatz 1 einen Bericht mit den wesentlichen
Erfahrungen bei der Anwendung der Regelung,
insbesondere über Investitionskosten, Energieverbräuche und, soweit synthetisch erzeugte
Energieträger in flüssiger oder gasförmiger Form
genutzt werden, über die Herkunft, die Erzeugung und
die Kosten dieser Energieträger sowie die Bestimmung
der Treibhausgasemissionen vorzulegen. Die Länder
können der Bundesregierung Daten der Berichte nach
Satz 1 zum Zwecke der Auswertung zur Verfügung
stellen.
(3) Bis zum 31.
Dezember 2025 können Bauherren oder Eigentümer bei
Änderung ihrer Gebäude, die in räumlichem
Zusammenhang stehen, eine Vereinbarung über die
gemeinsame Erfüllung der Anforderungen nach
§ 50
Absatz 1 in Verbindung mit
§ 48 treffen, wenn
sichergestellt ist, dass die von der Vereinbarung
erfassten geänderten Gebäude in ihrer Gesamtheit die
Anforderungen nach
§ 50 Absatz 1 erfüllen. Jedes
geänderte Gebäude, das von der Vereinbarung erfasst
wird, muss eine Mindestqualität der Anforderungen an
die wärmeübertragende Umfassungsfläche einhalten.
Die Mindestqualität nach Satz 2 gilt als erfüllt,
wenn die Wärmedurchgangskoeffizienten der geänderten
Außenbauteile jedes einzelnen Gebäudes die
Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten nach
§
48 in Verbindung mit
Anlage 7 um nicht mehr als 40
Prozent überschreiten.
(4) Einer Vereinbarung
nach Absatz 3 muss eine einheitliche Planung
zugrunde liegen, die eine Realisierung der Maßnahmen
an allen von der Vereinbarung erfassten Gebäuden in
einem zeitlichen Zusammenhang von nicht mehr als
drei Jahren vorsieht. Der zuständigen Behörde ist
die Vereinbarung anzuzeigen.
§ 107 Absatz 5 bis
7
ist entsprechend anzuwenden.

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