(1) Die Inspektion ist
erstmals im zehnten Jahr nach der Inbetriebnahme
oder der Erneuerung wesentlicher Bauteile wie
Wärmeübertrager, Ventilator oder Kältemaschine
durchzuführen. Abweichend von Satz 1 ist eine
Klimaanlage oder eine kombinierte Klima- und
Lüftungsanlage, die am 1. Oktober 2018 mehr als zehn
Jahre alt war und noch keiner Inspektion unterzogen
wurde, spätestens bis zum 31. Dezember 2022 erstmals
einer Inspektion zu unterziehen.
(2) Nach der
erstmaligen Inspektion ist die Anlage wiederkehrend
spätestens alle zehn Jahre einer Inspektion zu
unterziehen. Wenn an der Klimaanlage oder der
kombinierten Klima- und Lüftungsanlage nach der
erstmaligen Inspektion oder nach einer
wiederkehrenden Inspektion keine Änderungen
vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Kühlbedarf
des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind, muss
die Prüfung der Anlagendimensionierung nicht
wiederholt werden.
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