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							(1) Der Betreiber von 
							einer in ein Gebäude eingebauten Klimaanlage mit 
							einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 
							12 Kilowatt oder einer kombinierten Klima- und 
							Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für den 
							Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt hat innerhalb 
							der in § 76 genannten Zeiträume energetische 
							Inspektionen dieser Anlage durch eine berechtigte 
							Person im Sinne des 
							§ 77 Absatz 1 durchführen zu 
							lassen. 
							
							(2) Der Betreiber kann 
							die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 durch eine 
							stichprobenweise Inspektion nach Maßgabe von 
							§ 75 
							Absatz 4 erfüllen, wenn er mehr als zehn 
							Klimaanlagen mit einer Nennleistung für den 
							Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt und bis zu 70 
							Kilowatt oder mehr als zehn kombinierte Klima- und 
							Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung für den 
							Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt und bis zu 70 
							Kilowatt betreibt, die in vergleichbare 
							Nichtwohngebäude eingebaut und nach Anlagentyp und 
							Leistung gleichartig sind. Ein Nichtwohngebäude ist 
							vergleichbar, wenn es nach demselben Plan errichtet 
							wird, der für mehrere Nichtwohngebäude an 
							verschiedenen Standorten erstellt wurde. Nach 
							Anlagentyp und Leistung gleichartige Klimaanlagen 
							oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen sind 
							Anlagen gleicher Bauart, gleicher Funktion und 
							gleicher Kühlleistung je Quadratmeter 
							Nettogrundfläche. 
							
							(3) Die Pflicht nach 
							Absatz 1 besteht nicht, wenn eine Klimaanlage oder 
							eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage in ein 
							Nichtwohngebäude eingebaut ist, das mit einem System 
							für die Gebäudeautomation und Gebäuderegelung nach 
							Maßgabe von Satz 2 ausgestattet ist. Das System muss 
							in der Lage sein, 
							
								- 
								
								den 
								Energieverbrauch des Gebäudes kontinuierlich zu 
								überwachen, zu protokollieren, zu analysieren 
								und dessen Anpassung zu ermöglichen, 
								 
								- 
								
								einen 
								Vergleichsmaßstab in Bezug auf die 
								Energieeffizienz des Gebäudes aufzustellen, 
								Effizienzverluste der vorhandenen 
								gebäudetechnischen Systeme zu erkennen und die 
								für die gebäudetechnischen Einrichtungen oder 
								die gebäudetechnische Verwaltung zuständige 
								Person zu informieren und  
								- 
								
								die Kommunikation 
								zwischen den vorhandenen, miteinander 
								verbundenen gebäudetechnischen Systemen und 
								anderen gebäudetechnischen Anwendungen innerhalb 
								des Gebäudes zu ermöglichen und gemeinsam mit 
								verschiedenen Typen gebäudetechnischer Systeme 
								betrieben zu werden.  
							 
							
							(4) Die Pflicht nach 
							Absatz 1 besteht nicht, wenn eine Klimaanlage oder 
							eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage in ein 
							Wohngebäude eingebaut ist, das ausgestattet ist mit 
							
								- 
								
								einer 
								kontinuierlichen elektronischen 
								Überwachungsfunktion, die die Effizienz der 
								vorhandenen gebäudetechnischen Systeme misst und 
								den Eigentümer oder Verwalter des Gebäudes 
								darüber informiert, wenn sich die Effizienz 
								erheblich verschlechtert hat und eine Wartung 
								der vorhandenen gebäudetechnischen Systeme 
								erforderlich ist, und  
								- 
								
								einer wirksamen 
								Regelungsfunktion zur Gewährleistung einer 
								optimalen Erzeugung, Verteilung, Speicherung 
								oder Nutzung von Energie.  
							 
							
							
			  
							
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