(1)
Energiebedarfssenkende Einrichtungen in Anlagen und
Einrichtungen der Heizungs-, Kühl- und
Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung sind
vom Betreiber betriebsbereit zu erhalten und
bestimmungsgemäß zu nutzen.
(2) Der Betreiber kann
seine Pflicht nach Absatz 1 auch dadurch erfüllen,
dass er andere anlagentechnische oder bauliche
Maßnahmen trifft, die den Einfluss einer energiebedarfssenkenden Einrichtung auf den
Jahres-Primärenergiebedarf ausgleicht.

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