(1) Die Anforderungen
des
§ 48 gelten als erfüllt, wenn
-
das geänderte
Wohngebäude insgesamt
-
den
Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung,
Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung den
auf die Gebäudenutzfläche bezogenen Wert des
Jahres-Primärenergiebedarfs eines
Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie,
Gebäudenutzfläche und Ausrichtung wie das
geänderte Gebäude aufweist und der
technischen Referenzausführung der
Anlage 1
entspricht, um nicht mehr als 40 Prozent
überschreitet und
-
den Höchstwert
des spezifischen, auf die wärmeübertragende
Umfassungsfläche bezogenen
Transmissionswärmeverlusts nach
Absatz 2 um
nicht mehr als 40 Prozent überschreitet,
-
das geänderte
Nichtwohngebäude insgesamt
-
den
Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung,
Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und
eingebaute Beleuchtung den auf die
Nettogrundfläche bezogenen Wert des
Jahres-Primärenergiebedarfs eines
Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie,
Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung,
einschließlich der Anordnung der
Nutzungseinheiten, wie das geänderte Gebäude
aufweist und der technischen
Referenzausführung der
Anlage 2 entspricht,
um nicht mehr als 40 Prozent überschreitet
und
-
das auf eine
Nachkommastelle gerundete 1,25fache der
Höchstwerte der mittleren
Wärmedurchgangskoeffizienten der
wärmeübertragenden Umfassungsfläche gemäß
der
Anlage 3 um nicht mehr als 40 Prozent
überschreitet.
§ 18 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend
anzuwenden.
(2) Der Höchstwert
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b beträgt
-
bei einem
freistehenden Wohngebäude mit einer
Gebäudenutzfläche von bis zu 350 Quadratmetern
0,40 Watt pro Quadratmeter und Kelvin,
-
bei einem
freistehenden Wohngebäude mit einer
Gebäudenutzfläche von mehr als 350 Quadratmetern
0,50 Watt pro Quadratmeter und Kelvin,
-
bei einem
einseitig angebauten Wohngebäude 0,45 Watt pro
Quadratmeter und Kelvin oder
-
bei allen anderen
Wohngebäuden 0,65 Watt pro Quadratmeter und
Kelvin.
(3) In den Fällen des
Absatzes 1 sind die Berechnungsverfahren nach
§ 20
Absatz 1 oder
Absatz 2 oder nach
§ 21 Absatz 1
und 2
unter Beachtung der Maßgaben nach
§ 20 Absatz 3
bis
6, der
§§ 22
bis 30 und der
§§ 32 und
33 sowie nach
Maßgabe von Absatz 4 entsprechend anzuwenden.
(4) Fehlen Angaben zu
geometrischen Abmessungen eines Gebäudes, können
diese durch vereinfachtes Aufmaß ermittelt werden.
Liegen energetische Kennwerte für bestehende
Bauteile und Anlagenkomponenten nicht vor, können
gesicherte Erfahrungswerte für Bauteile und
Anlagenkomponenten vergleichbarer Altersklassen
verwendet werden. In den Fällen der Sätze 1 und 2
können anerkannte Regeln der Technik verwendet
werden. Die Einhaltung solcher Regeln wird vermutet,
soweit Vereinfachungen für die Datenaufnahme und die
Ermittlung der energetischen Eigenschaften sowie
gesicherte Erfahrungswerte verwendet werden, die vom
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und vom
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
gemeinsam im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden
sind.
(5)
Absatz 4 kann auch
in den Fällen des
§ 48 sowie des
§ 51 angewendet
werden.

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