Die Anforderung nach
§
10 Absatz 2 Nummer 3 ist erfüllt, wenn durch die
Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien nach
Maßgabe des
§ 23 Absatz 1 der Wärme- und
Kälteenergiebedarf zu mindestens 15 Prozent gedeckt
wird. Wird bei Wohngebäuden Strom aus solarer
Strahlungsenergie genutzt, gilt die Anforderung
bezüglich des Mindestanteils nach Satz 1 als
erfüllt, wenn eine Anlage zur Erzeugung von Strom
aus solarer Strahlungsenergie installiert und
betrieben wird, deren Nennleistung in Kilowatt
mindestens das 0,03fache der Gebäudenutzfläche
geteilt durch die Anzahl der beheizten oder
gekühlten Geschosse nach
DIN V 18599-1: 2018-09
beträgt.
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