(1) Ein zu
errichtendes Nichtwohngebäude ist so zu errichten,
dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung,
Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute
Beleuchtung das 0,75fache des auf die
Nettogrundfläche bezogenen Wertes des
Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes,
das die gleiche Geometrie, Nettogrundfläche,
Ausrichtung und Nutzung, einschließlich der
Anordnung der Nutzungseinheiten, wie das zu
errichtende Gebäude aufweist und der technischen
Referenzausführung der
Anlage 2 entspricht, nicht
überschreitet. Die technische Referenzausführung in
der
Anlage 2 Nummer 1.13 bis 9 ist nur insoweit zu
berücksichtigen, wie eines der dort genannten
Systeme in dem zu errichtenden Gebäude ausgeführt
wird.
(2) Der Höchstwert des
Jahres-Primärenergiebedarfs nach Absatz 1 eines zu
errichtenden Nichtwohngebäudes ist nach Maßgabe der
§§ 21 bis
24, des
§ 25 Absatz 1,
2 und
4 bis
8, der
§§ 26 und
27, des
§ 30 und der
§§ 32 und
33 zu
berechnen.
(3) Wird ein zu
errichtendes Nichtwohngebäude für die Berechnung des
Jahres-Primärenergiebedarfs nach unterschiedlichen
Nutzungen unterteilt und kommt für die
unterschiedlichen Nutzungen jeweils das
Berechnungsverfahren nach
§ 21 Absatz 1
und 2 mit
deren jeweiligen Randbedingungen zur Anwendung, muss
die Unterteilung hinsichtlich der Nutzung sowie der
verwendeten Berechnungsverfahren und Randbedingungen
beim Referenzgebäude mit der des zu errichtenden
Gebäudes übereinstimmen. Bei der Unterteilung
hinsichtlich der anlagentechnischen Ausstattung und
der Tageslichtversorgung sind Unterschiede zulässig,
die durch die technische Ausführung des zu
errichtenden Gebäudes bedingt sind.
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