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Kurzinfo: In diesem Praxisbeispiel handelt es sich um die
Planung und den Bau eines neues Lebensmittelmarktes. Aus der Sicht des
Gebäudeenergiegesetzes (GEG 2020) ist es ein „neu zu errichtendes
Nichtwohngebäude“. Für Bauprojekte, die unter die letzte
Energieeinsparverordnung (EnEV ab 2016) fielen, war es zulässig, die mittleren
U-Werte der erdberührten Bereiche der Bodenplatte folgendermaßen zu bestimmen:
Eine senkrecht ausgeführte, mindestens 2 Meter (m) unter die Geländeoberfläche
tiefe Dämmung (Schürze) ist gleichzusetzen mit einer 5 m breiten Dämmung der
Randbereiche der Bodenplatte. Dafür war auch kein weiterer
Gleichwertigkeitsnachweis notwendig. Es stellt sich die Frage, ob diese
Vorgehensweise auch nach GEG 2020 zulässig ist.
Fragen: Ist es zulässig, beim GEG-Nachweis
für ein neu zu errichtendes Nichtwohngebäude, bei der Bestimmung der mittleren
U-Werte der Bodenplatte, eine senkrecht ausgeführte, mindestens 2 Meter (m)
unter die Geländeoberfläche tiefe Dämmung (Schürze) mit einer 5 m breiten
Dämmung der Randbereiche der Bodenplatte gleichzusetzen? Wie ist die
verbleibende Bodenplatte (Bereich innerhalb des 5m breiten
Randdämmstreifens) in der weiteren Berechnung zu berücksichtigen? Ist das
Bauteil als ungedämmte Bodenplatte gegen Erdreich mit entsprechendem U-Wert in
seiner Gesamtfläche zu berücksichtigen auch wenn diese Fläche für die Ermittlung
der mittleren U-Werte der opaken Bauteile gemäß Fußnote in der Tabelle der
Anlage 3 (GEG) weiterhin unberücksichtigt bleibt?
Antwort:
22.02.2021 - wenn Sie unseren Premium-Zugang GEG-info | EnEV-online abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:
Wärmedämmung
des Sockels und der Bodenplatte im GEG-Nachweis für neu
geplanten Lebensmittelmarkt
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Aspekte:
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Energieeinsparverordnung
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