(1) Im Sinne dieses
Gesetzes ist
-
"Abwärme" die
Wärme oder Kälte, die aus technischen Prozessen
und aus baulichen Anlagen stammenden Abluft- und
Abwasserströmen entnommen wird,
-
"Aperturfläche"
die Lichteintrittsfläche einer solarthermischen
Anlage,
-
"Baudenkmal" ein
nach Landesrecht geschütztes Gebäude oder eine
nach Landesrecht geschützte Gebäudemehrheit,
-
"beheizter Raum"
ein Raum, der nach seiner Zweckbestimmung direkt
oder durch Raumverbund beheizt wird,
-
"Brennwertkessel"
ein Heizkessel, der die energetische Nutzung des
in den Abgasen enthaltenen Wasserdampfes durch
Kondensation des Wasserdampfes im Betrieb
vorsieht,
-
"einseitig
angebautes Wohngebäude" ein Wohngebäude, von
dessen nach einer Himmelsrichtung weisenden
vertikalen Flächen ein Anteil von 80 Prozent
oder mehr an ein anderes Wohngebäude oder ein
Nichtwohngebäude mit einer Raum-Solltemperatur
von mindestens 19 Grad Celsius angrenzt,
-
"Elektroenergiebedarf für Nutzeranwendungen" die
weiteren Elektroenergieverbräuche nach
DIN V
18599-9: 2018-09*),
-
"Energiebedarfsausweis“ ein Energieausweis, der
auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs
ausgestellt wird,
-
"Energieverbrauchsausweis" ein Energieausweis,
der auf der Grundlage des erfassten
Energieverbrauchs ausgestellt wird,
-
"Gebäudenutzfläche" die Nutzfläche eines
Wohngebäudes nach
DIN V 18599: 2018-09, die
beheizt oder gekühlt wird,
-
"gekühlter Raum"
ein Raum, der nach seiner Zweckbestimmung direkt
oder durch Raumverbund gekühlt wird,
-
"Gesamtenergiebedarf" der nach Maßgabe dieses
Gesetzes bestimmte Jahres-Primärenergiebedarf
-
eines
Wohngebäudes für Heizung,
Warmwasserbereitung, Lüftung sowie Kühlung
oder
-
eines
Nichtwohngebäudes für Heizung,
Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung sowie
eingebaute Beleuchtung,
-
"Geothermie" die
dem Erdboden entnommene Wärme,
-
"Heizkessel" ein
aus Kessel und Brenner bestehender
Wärmeerzeuger, der dazu dient, die durch die
Verbrennung freigesetzte Wärme an einen
Wärmeträger zu übertragen,
-
"Jahres-Primärenergiebedarf" der jährliche
Gesamtenergiebedarf eines Gebäudes, der
zusätzlich zum Energiegehalt der eingesetzten
Energieträger und von elektrischem Strom auch
die vorgelagerten Prozessketten bei der
Gewinnung, Umwandlung, Speicherung und
Verteilung mittels Primärenergiefaktoren
einbezieht,
-
"Kälte aus
erneuerbaren Energien" die dem Erdboden oder dem
Wasser entnommene und technisch nutzbar gemachte
oder aus Wärme nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5
technisch nutzbar gemachte Kälte,
-
"kleines Gebäude"
ein Gebäude mit nicht mehr als 50 Quadratmetern
Nutzfläche,
-
"Klimaanlage" die
Gesamtheit aller zu einer gebäudetechnischen
Anlage gehörenden Anlagenbestandteile, die für
eine Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch
die die Temperatur geregelt wird,
-
"Nah-/Fernwärme"
die Wärme, die mittels eines Wärmeträgers durch
ein Wärmenetz verteilt wird,
-
"Nah-/Fernkälte"
die Kälte, die mittels eines Kälteträgers durch
ein Kältenetz verteilt wird,
-
"Nennleistung" die
vom Hersteller festgelegte und im Dauerbetrieb
unter Beachtung des vom Hersteller angegebenen
Wirkungsgrades als einhaltbar garantierte größte
Wärme- oder Kälteleistung in Kilowatt,
-
"Nettogrundfläche"
die Nutzfläche eines Nichtwohngebäudes nach
DIN
V 18599: 2018-09, die beheizt oder gekühlt wird,
-
"Nichtwohngebäude"
ein Gebäude, das nicht unter Nummer 33 fällt,
-
"Niedertemperatur-Heizkessel" ein Heizkessel,
der kontinuierlich mit einer Eintrittstemperatur
von 35 Grad Celsius bis 40 Grad Celsius
betrieben werden kann und in dem es unter
bestimmten Umständen zur Kondensation des in den
Abgasen enthaltenen Wasserdampfes kommen kann,
-
"Niedrigstenergiegebäude" ein Gebäude, das eine
sehr gute Gesamtenergieeffizienz aufweist und
dessen Energiebedarf sehr gering ist und, soweit
möglich, zu einem ganz wesentlichen Teil durch
Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden
soll,
-
"Nutzfläche"
-
bei einem
Wohngebäude die Gebäudenutzfläche oder
-
bei einem
Nichtwohngebäude die Nettogrundfläche,
-
"Nutzfläche mit
starkem Publikumsverkehr" die öffentlich
zugängliche Nutzfläche, die während ihrer
Öffnungszeiten von einer großen Zahl von
Menschen aufgesucht wird; eine solche Fläche
kann sich insbesondere in einer öffentlichen
oder einer privaten Einrichtung befinden, die
für gewerbliche, freiberufliche, kulturelle,
soziale oder behördliche Zwecke genutzt wird,
-
"oberste
Geschossdecke" die zugängliche Decke beheizter
Räume zum unbeheizten Dachraum,
-
"Stromdirektheizung" ein Gerät zur direkten
Erzeugung von Raumwärme durch Ausnutzung des
elektrischen Widerstands auch in Verbindung mit
Festkörper-Wärmespeichern,
-
"Umweltwärme" die
der Luft, dem Wasser oder der aus technischen
Prozessen und baulichen Anlagen stammenden
Abwasserströmen entnommene und technisch nutzbar
gemachte Wärme oder Kälte mit Ausnahme der aus
technischen Prozessen und baulichen Anlagen
stammenden Abluftströme entnommene Wärme,
-
"Wärme- und
Kälteenergiebedarf" die Summe aus
-
der zur
Deckung des Wärmebedarfs für Heizung und
Warmwasserbereitung jährlich benötigten
Wärmemenge, einschließlich des thermischen
Aufwands für Übergabe, Verteilung und
Speicherung der Energiemenge und
-
der zur
Deckung des Kältebedarfs für Raumkühlung
jährlich benötigten Kältemenge,
einschließlich des thermischen Aufwands für
Übergabe, Verteilung und Speicherung der
Energiemenge,
-
"Wohnfläche" die
Fläche, die nach der
Wohnflächenverordnung vom
25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) oder auf der
Grundlage anderer Rechtsvorschriften oder
anerkannter Regeln der Technik zur Berechnung
von Wohnflächen ermittelt worden ist,
-
"Wohngebäude" ein
Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung
überwiegend dem Wohnen dient, einschließlich von
Wohn-, Alten- oder Pflegeheimen sowie ähnlicher
Einrichtungen,
-
"zweiseitig
angebautes Wohngebäude" ein Wohngebäude, von
dessen nach zwei unterschiedlichen
Himmelsrichtungen weisenden vertikalen Flächen
im Mittel ein Anteil von 80 Prozent oder mehr an
ein anderes Wohngebäude oder ein
Nichtwohngebäude mit einer Raum-Solltemperatur
von mindestens 19 Grad Celsius angrenzt.
(2) Erneuerbare
Energien im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
-
Geothermie,
-
Umweltwärme,
-
die technisch
durch im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang
mit dem Gebäude stehenden Anlagen zur Erzeugung
von Strom aus solarer Strahlungsenergie oder
durch solarthermische Anlagen zur Wärme- oder
Kälteerzeugung nutzbar gemachte Energie,
-
die technisch
durch gebäudeintegrierte Windkraftanlagen zur
Wärme- oder Kälteerzeugung nutzbar gemachte
Energie,
-
die aus fester,
flüssiger oder gasförmiger Biomasse erzeugte
Wärme; die Abgrenzung erfolgt nach dem
Aggregatzustand zum Zeitpunkt des Eintritts der
Biomasse in den Wärmeerzeuger; oder
-
Kälte aus
erneuerbaren Energien.
(3) Biomasse im Sinne
von Absatz 2 Nummer 5 ist oder sind
-
Biomasse im Sinne
der
Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl.
I S. 1234) in der bis zum 31. Dezember 2011
geltenden Fassung,
-
Altholz der
Kategorien A I und A II nach § 2 Nummer 4
Buchstabe a und b der
Altholzverordnung vom 15.
August 2002 (BGBl. I S. 3302), die zuletzt durch
Artikel 62 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl.
I S. 626) geändert worden ist,
-
biologisch
abbaubare Anteile von Abfällen aus Haushalten
und Industrie,
-
Deponiegas,
-
Klärgas,
-
Klärschlamm im
Sinne der
Klärschlammverordnung vom 27.
September 2017 (BGBl. I S. 3465), die zuletzt
durch Artikel 6 der Verordnung vom 27. September
2017 (BGBl. I S. 3465) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung oder
-
Pflanzenölmethylester.
*) Amtlicher Hinweis:
Alle zitierten DIN-Vornormen und -Normen sind im
Beuth-Verlag GmbH, Berlin, veröffentlicht und beim
Deutschen Patent- und Markenamt in München
archivmäßig gesichert niedergelegt.
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