Kurzinfo:
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) führt die
bisherigen Regeln der
EnEV 2014,
EnEG 2013 und
EEWärmeG 2011 grundsätzlich weiter. Allerdings
enthält es auch strukturelle und inhaltlichen
Neuerungen, die in der Praxis erfahrungsgemäß zu Fragen
führen. Zur EnEV veröffentlichte das
Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) die
"amtlichen Auslegungen" für die Praxis. Wir nennen
sie "amtlich", weil die Bauämter sich erfahrungsgemäß daran
orientieren. Jedoch Achtung! Diese Auslegungen waren und sind
nicht rechtsverbindlich!!! Fragen zu konkreten
Vorhaben beantworten die zuständigen Landesbehörden.
GEG-Auslegungen:
Auch zum Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) hat die
Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz
eine "Projektgruppe Gebäudeenergiegesetz" - kurz: PG
GEG - gegründet. Vorsitzende ist Maria-Theresia Erat,
von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und
Wohnen, Berlin. Die Mitglieder der PG GEG haben
zunächst am 2. November 2021 eine ganze Reihe von
EnEV-Auslegungen überarbeitet und für das GEG
angepasst -
siehe Einleitung dazu. Diese finden Sie auf
dieser Seite mit Links zu den entsprechenden
Paragrafen des GEG. Diese und künftige Auslegungen
veröffentlicht die
Bauministerkonferenz
auf ihren Webseiten.
Auslegungen der Projektgruppe GEG
der Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz vom 6. September 2021,
veröffentlicht am 2. November 2021:
-
Anwendung des GEG auf Tiefkühlhäuser und ähnliche Gebäude für
industrielle oder gewerbliche Prozesszwecke - Auslegung
zu § 2 Absatz 1 GEG
2020
-
Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz Auslegung
zu § 14 GEG
2020 sowie zum
Mindestwärmeschutz - Auslegung zu
§ 11 GEG 2020
-
Berücksichtigung von Schwimmbädern in Wohn- und
Nichtwohngebäuden - Auslegung zu
§ 15
§ 16
§ 17
und 18 GEG 2020
-
Berücksichtigung der Wärmeverluste über das Erdreich, Bestimmung
von Temperatur-Korrekturfaktoren - Auslegung zu
§ 16 i. V.
m. § 20
Absatz 2 GEG 2020
-
Individuelle Nutzungen und Nutzungsrandbedingungen für
Nichtwohngebäude - Auslegung zu
§ 21 Absatz 3
GEG 2020
-
Ermittlung der Gebäudenutzfläche AN -
Auslegung zu
§ 25
Absatz 10 GEG 2020 i. V. m. DIN V 18599: 2018-09 Gleichung
31
-
Putzerneuerung - Auslegung zu
§ 48 Satz 1 i. V. m.
Anlage 7 Nr. 1b GEG 2020
-
"Bagatellregelung" in Zusammenhang mit einer Erneuerung des
Außenputzes bei Teilflächen oder vergleichbaren anderen
Maßnahmen - Auslegung zu
§ 48 Satz 2 GEG 2020
-
Nutzungsänderung und Umbau
sowie Ausbau von Gebäuden - Auslegung zu
§ 48 i. V. m.
Anlage 7 und
§
50 GEG 2020 sowie
§ 51 GEG 2020
-
Selbsttätige
Regelungseinrichtungen bei Zentralheizungen - Auslegung zu
§ 61,
§ 62 und
§
63 GEG 2020
-
Dämmung von Armaturen -
Auslegung zu
§ 69 i. V. m.
Anlage 8 GEG 2020
-
Rohrleitungsdämmung –
Vergleichskonstruktionen - Auslegung zu
§ 69 GEG i. V. m.
Anlage 8 GEG 2020
-
Außerbetriebnahme von
Heizkesseln - Auslegung zu
§ 72 Absatz 1 und 2 GEG 2020
-
Begriffsbestimmung
Klimaanlagen, Einzelfragen zur Klimaanlageninspektion und
Geltungsbereich von Anforderungen an raumlufttechnische Anlagen
- Auslegung zu den
§§
74 bis § 78 und
65 bis 68 GEG
2020
-
Ausstellung von
Energieausweisen für Wohngebäude - Auslegung zu
§ 79
Absatz 2 Satz 1 GEG 2020
-
Elemente des Referenzgebäudes,
für die im GEG keine Festlegungen enthalten sind - Auslegung
zu
Anlage 1 (i. V. m.
§ 15 Absatz 1)
GEG 2020 und
Anlage 2 (i. V. m.
§ 18 Absatz 1)
GEG 2020
-
Definition transparenter
Bauteile im Dachbereich - Auslegung zu
Anlage 1,
Anlage 2,
Anlage 3 und
7 GEG 2020
-
Berechnung des Mittelwerts des
Wärmedurchgangskoeffizienten - Auslegung zu
Anlage 3 GEG 2020
Über unseren Experten-Newsletter erfahren Sie kurz und bündig wie der aktuelle Stand der Fortschreibung des Energieeinsparrechts für Gebäude ist. Auch erhalten Sie Hinweise zu nützlichen Fachinfos und Praxis-Hilfen.
|
Experten-Newsletter: Konditionen und bestellen
|
|