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. Energieeinsparrecht für Gebäude soll EnEG, EnEV und EEWärmeG zusammenführen!
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GEG Innovationsklausel im Kreuzfeuer! GEG-Start | Nachrichten | > 30. April 2020

Auf dem Weg zum Gebäudeenergiegesetz GEG

GEG Innovationsklausel im Kreuzfeuer!

Alternative Energie-Nachweise: Fluch oder Segen?

© Foto: Melita Tuschinski - www.tuschinski.de


Kurzinfo: Der Entwurf für das neue Gebäudeenergiegesetz erlaubt laut § 103 (Innovationsklausel) bis Ende 2023 dass Behörden auf Antrag Ausnahmen erlauben bei Nachweisen für Neubauten oder bei der Sanierung von Bestandsbauten. Doch diese Option ist in der Wirtschaft sehr umstritten. Wir haben für Sie einige Stimmen dazu pro und contra erfasst und kommentiert. Überblick und Links zu folgenden Aspekten:

--> GEG-Innovationsklausel eröffnet neue Nachweis-Optionen
Contra:
 
--> BuVEG: Mehr CO2-Ausstoss durch Innovationsklausel
  --> DENEFF: Innovationsklausel schadet in jetziger Form
Pro:
 
--> GDW: Innovationsklausel ist Hoffnungsschimmer
  --> Wollen Sie auf dem Laufenden bleiben?


1. Innovationsklausel eröffnet alternative Nachweis-Optionen

Neubau: Wer heute einen Neubau plant und baut muss auch die energetischen Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) und der Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) erfüllen. Das kommende Gebäudeenergiegesetz (GEG) soll diese Regelungen ablösen. Laut dem Entwurf für das GEG vom 22. Januar 2020 muss man Neubauten grundsätzlich als Niedrigstenergiegebäude planen und erbauen. Dieses regelt der Entwurf im § 10 (Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude). Das Gesetz begrenzt den Gesamtenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung, bei Nichtwohngebäuden auch für eingebaute Beleuchtung. Des weiteren muss der bauliche Wärmeschutz der Gebäudehülle den Energieverlust beim Heizen und Kühlen vermeiden sowie der Wärme- und Kälteenergiebedarf zumindest anteilig durch die Nutzung erneuerbarer Energien gedeckt werden. Den energetischen Nachweis führen berechtigte Fachleute  anhand der aufgezählten Parameter und berechnen diese anhand der vorgeschriebenen Methoden.

Eine alternative Nachweismethode eröffnet der GEG-Entwurf im § 103 (Innovationsklausel): Bis zum 31. Dezember 2023 können die zuständigen Behörden auf Antrag erlauben, dass der energetische Nachweis anhand der Treibhausgasemissionen des Gebäudes und des Jahres-Endenergiebedarfs in Bezug auf ein entsprechendes Referenzgebäude geführt wird.
--> Details siehe GEG-Entwurf

Sanierung im Bestand: Wer heute ein bestehendes Gebäude energetisch verändert muss gegebenenfalls auch die Anforderungen der EnEV und EEWärmeG erfüllen. Der GEG-Entwurf führt diese Anforderungen weiter und regelt sie in den § 48 (Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Änderung) und § 50 (Energetische Bewertung eines bestehenden Gebäudes). Der energetische Nachweis erfolgt auch hier durch qualifizierte Fachleute und den vorgegebenen Rechenmethoden.

Laut GEG-Entwurf können sanierungswillige Bauherren oder Eigentümer bis zum 31. Dezember 2025 vereinbaren, dass Gebäude, die in räumlichem Zusammenhang stehen, die energetischen Anforderungen gemeinsam erfüllen. Jedes der betroffenen Gebäude muss einen Mindestwärmeschutz seiner Hülle gewährleisten. Dieser Vereinbarung muss eine einheitliche Planung zugrunde liegen, sie muss der zuständigen Behörde angezeigt werden und die Maßnahmen an allen erfassten Gebäuden müssen innerhalb von drei Jahren erfolgen.
--> Details siehe GEG-Entwurf

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2. BuVEG: Mehr CO2-Ausstoss durch Innovationsklausel

"Neuer Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) konterkariert Klimaziele!" erklärte am 2. März 2020 der Bundesverband energieeffiziente Gebäudehülle (BuVEG) und berief sich dabei auf eine Studie des FIW Forschungsinstitut für Wärmeschutz e.V. München. Deren Berechnungen würden zeigen, dass durch die Abschwächungen im aktuellen Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes mit bis zu 20 Prozent mehr CO2-Emissionen im Quartier gerechnet werden müsste. Dies widerspreche den Klimaschutzzielen der Bundesregierung immens. Bei einem Beispiel von zehn Gebäuden: Werde ein Gebäude im Quartier energieeffizient modernisiert, reiche für die restlichen neun Gebäude ein erheblich niedrigerer Standard für die Gebäudehülle aus – mit Abschwächungen von bis zu 40 Prozent.

Das Forschungsinstitut für Wärmeschutz (FIW München), dem aus umgesetzten Sanierungsvorhaben konkrete Daten vorliegen würden, hätte errechnet, dass bei der Sanierung eines solchen Quartiers aus Ein-/Zweifamilienhäusern über 20 Prozent mehr CO2 emittiert werden würden, als bei einer Sanierung aller Gebäude nach EnEV-Standard.

Prof. Dr. Andreas Holm vom FIW München dazu: „Mit Blick auf 2050 ist es fahrlässig, solche Regelungen in einem Gesetz zu verankern. Das dient vielleicht der kostengünstigen Sanierung, aber weder den Mietern, die einen schlechten energetischen Standard bei einer Erhöhung der Energiepreise sofort zu spüren bekommen, noch dem Klima. Gebäude, die jetzt mehr schlecht als recht saniert werden, sind nicht zukunftsfähig und erst recht nicht klimaneutral bis 2050."

"Die Aufweichung der bisherigen Effizienzanforderungen in der Innovationsklausel ist ein Schritt in die falsche Richtung und gefährdet die Erfüllung der Klimaziele. So werden Strafzahlungen Deutschlands immer wahrscheinlicher. Und was daran innovativ sein soll, erschließt sich mir nicht", so Jan Peter Hinrichs, Geschäftsführer des Bundesverbands energieeffiziente Gebäudehülle (BuVEG).

Ohne eine deutliche Anhebung der Sanierungsrate und der Sanierungstiefe bei Bestandsgebäuden würden die Klimaschutzziele der Bundesregierung nicht eingehalten werden können. Das Gebäudeenergiegesetz müsse in diesem Punkt dringend nachgebessert werden.

Hier können Sie die Kurzstudie des FIW München einsehen:
Pdf Forschungsinstitut für Wärmeschutz e.V. München: Gebäudeenergiegesetz 2019, Auswirkung der Innovationsklausel

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3. DENEFF: Innovationsklausel schadet in jetziger Form

Kritisch äußerte sich die Deutsche Unternehmensinitiative Energieeffizienz e.V. (DENEFF) am 28. Februar 2020:

"Die vorgeschlagene "Innovationsklausel" in § 103 ist äußerst kritisch zu bewerten. Ihr Name und die Anforderungsgröße CO2 dürfen nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich die Regelung am aktuellen, nicht an den klimapolitischen Erfordernissen ausgerichteten Mindeststandard für Gebäude orientiert und in der Praxis sogar zu einer Absenkung der bestehenden Anforderungen führen wird. Die Bau- und Umweltausschüsse des Bundesrates lehnten die Klausel deshalb ab:
"Die Öffnung der Nachweisverfahren führt dazu, dass immer das Verfahren mit den niedrigsten Standards ausgewählt werden kann. Der Ansatz der gemeinsamen Erfüllung der Anforderungen durch Gebäude, die in einem räumlichen Zusammenhang stehen, führt dazu, dass in Summe bereits schlechtere energetische Niveaus als bisher den gesetzlichen Anforderungen genügen.""

"... Nach dem GEG-Entwurf können Bauherren sich beliebige Wege der Nachweisführung durch Gutachter eröffnen lassen. Klare Kriterien hierfür fehlen. Dies schafft die Möglichkeit, systematischer, durch Bauämter kaum nachvollziehbarer Umgehungen."

Das DENEFF-Fazit: Die "Innovationsklausel" in § 103 schafft keinen Mehrwert für den Klimaschutz, da sie sich an den bestehenden Mindeststandards orientiert und in der Praxis sogar zu einer Absenkung der Anforderungen führen wird. Bei Modernisierungen einzelner Gebäude erlaubt sie sogar, deren Wärmeschutz auf dem Niveau der 1950er Jahre zu belassen. Zudem produziert die Klausel bürokratischen Mehraufwand in überlasteten kommunalen Bauämtern. Die Innovationsklausel ist zu streichen."

Quelle: Bundestag: Ausschussdrucksache 19(9)527 - SV Henning Ellermann, Deutsche Unternehmensinitiative Energieeffizienz e.V. (DENEFF)

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4. GDW: Innovationsklausel ist Hoffnungsschimmer für neue Wege zur CO2-Minderung und mehr bezahlbaren Klimaschutz

Zustimmend äußerte sich am 3. März 2020  der Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen GdW mit folgenden Argumenten:

"Die CO2-Emissionen eines Quartiers hängen vom Energiebedarf und vom Anteil erneuerbarer Energien ab, nicht nur von Dämmdicken.

Die Argumentation der Dämmstoffindustrie ist nicht korrekt. Die Innovationsklausel verlangt eine gemeinsame Erfüllung: Alle gemeinsam betrachteten Gebäude müssen in ihrer Gesamtheit die Anforderungen an Bestandssanierungen erfüllen, wie sie an Einzelgebäude gelten. Deshalb können weder alle Gebäude im Quartier gleichzeitig unterdurchschnittlich gedämmt sein, noch kann der Primärenergiebedarf für alle gemeinsam im Durchschnitt höher sein als bei der Sanierung eines Einzelgebäudes.

Die Innovationsklausel ist nach Jahren des "Weiter so" in der Effizienzpolitik – das politisch schon 2010 als ungeeignet erkannt wurde – ein Hoffnungsschimmer für neue Wege zur CO2-Minderung. Sie führt dazu, dass der kostengünstigste Weg zwischen Gebäudeeffizienz und Einbindung erneuerbarer Energien gesucht werden kann."

Das Fazit des GdW: "Wer diesen Ansatz der Innovationsklausel ignoriert oder bekämpft, wer allein die Dämmstandards hochtreiben will und nicht auf das Gesamtsystem schaut, der treibt die Mieten hoch – und hat damit kein Interesse an einer sozial gelingenden Energiewende. Der Gebäudeeinzelkampf ist seit Jahren in der Kritik. Eine gelingende Energiewende und mehr bezahlbarer Klimaschutz brauchen Quartierslösungen für Wärme, Strom und Mobilität. Die Innovationsklausel ist ein kleiner Anfang dafür."

Quelle: Gebäudeenergiegesetz: Innovationsklausel ist Hoffnungsschimmer für neue Wege zur CO2-Minderung und mehr bezahlbaren Klimaschutz

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5. Wie geht es weiter?

Das Gebäudeenergiegesetz GEG befindet sich auf dem parlamentarischen Weg. Der Bundesrat hat noch vor Weihnachten eine "Wunschliste" mit 51 Punkten, die teilweise in das Gesetz eingehen wird, verfasst. Der Bundestag hat sich im Januar 2020 in erster Lesung mit dem Gesetz befasst und der zuständige Bundestag-Ausschuss hat inzwischen eine Anhörung mit Sachverständigen dazu geführt. Wir werden Sie auch weiterhin auf dem Laufenden halten wie sich die Anforderungen weiterhin entwickeln und wie das GEG in der Praxis umzusetzen ist.

Redaktion: Melita Tuschinski, EnEV-online.de, Kontakt

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Melita Tuschinski, Dipl.-Ing. UT Austin, Freie Architektin, Stuttgart