(1) Eine Stromdirektheizung darf
in einem zu errichtenden Gebäude zum Zweck der
Inbetriebnahme nur eingebaut oder aufgestellt
werden, wenn das Gebäude die Anforderungen an den
baulichen Wärmeschutz nach den
§§ 16 und
19 um
mindestens 45 Prozent unterschreitet.
(2) Eine Stromdirektheizung darf
in ein bestehendes Gebäude zum Zweck der
Inbetriebnahme nur eingebaut oder aufgestellt
werden, wenn das Gebäude die Anforderungen an den
baulichen Wärmeschutz nach den
§§ 16 und
19 um
mindestens 30 Prozent unterschreitet. Wenn ein
bestehendes Gebäude bereits über eine Heizungsanlage
mit Wasser als Wärmeträger verfügt, ist der Einbau
einer Stromdirektheizung nur zulässig, wenn das
Gebäude die Anforderungen an den baulichen
Wärmeschutz nach den
§§ 16 und
19 um mindestens 45
Prozent unterschreitet. Die Einhaltung der
Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 ist durch eine
nach
§ 88 berechtigte Person nachzuweisen. Der
Nachweis ist von dem Eigentümer mindestens zehn
Jahre aufzubewahren und der nach Landesrecht
zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(3) Absatz 2 ist nicht beim
Austausch einer bestehenden einzelnen
Einzelraum-Stromdirektheizung anzuwenden.
(4) Die Absätze 1 und
2 sind nicht
anzuwenden
-
auf eine Stromdirektheizung in einem Gebäude, in
dem ein dezentrales Heizungssystem zur Beheizung
von Gebäudezonen mit einer Raumhöhe von mehr als
4 Metern eingebaut oder aufgestellt wird und
-
in
einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei
Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung
selbst bewohnt.
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