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Kurzinfo: In diesem Praxisbeispiel handelt es sich um einen
großen Wohnkomplex, aus den 60er Jahren, der mit Nachtspeicheröfen ausgestattet
ist. Zu Zeiten vor dem GEG 2024 war es noch zulässig ein baugleiches Objekt mit
neunen Nachtspeicheröfen auszustatten. Diese werden mit Öko-Strom beliefert.
Dank der KI-basierte Heizungssteuerung konnte der Verbrauch in den Wohnungen im
Durchschnitt ganz erheblich gesenkt werden.
Doch angesichts der Regelungen des GEG 2024 soll es im aktuellen Praxisbeispiel
angeblich nicht mehr zulässig sein, den Bestand nach demselben Muster
auszurüsten.
Ein gesetzlich zulässiger Umstieg auf eine Wärmepumpe würde sieben Mal teurer
sein als die Ausstattung mit neuen Nachtspeicheröfen. Die alten Heizungsanlagen
müssen jedoch dringend saniert werden. Mit Blick auf die Wirtschaftlichkeit wäre
eine neue Wärmespeicheranlage die optimalere Lösung. Es stellt sich die Frage
welche Rolle die Wirtschaftlichkeit in der GEG-2024-Praxis spielt.
Fragen: Wird für die wirtschaftlichere
Lösung eine Sondergenehmigung benötigt? Wer entscheidet, was wirtschaftlich
tragbar ist in der Praxis? Gibt es eine Regel um wieviel Prozent eine
GEG-konforme Anlage teurer sein muss, damit auch eine nicht GEG-konforme Heizung
zulässig ist? Wie kann sich der Heizungsinstallateur rechtlich absichern?
Zusatzfragen: Ist es laut GEG 2024 gesetzlich zulässig, ganze Häuser im
Wohnbestand auf Stromdirektheizung umzurüsten? Welche Behörde entscheidet unter
zu Zugrundelegung welcher Voraussetzungen über die Wirtschaftlichkeit und damit
einer eventuellen Zulässigkeit?
Antwort:
18.12.2024 ergänzt am 07.01.2025 wenn Sie unseren Premium-Zugang GEG-info | EnEV-online abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:
GEG
2024: 60er Jahre Wohnbestand mit Nachtspeicherheizungen
ausrüsten als wirtschaftliche Alternative zu Wärmepumpen
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Aspekte:
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